Aufsichtsrats - vor zu beschließen,


                            Herrn Miguel Ángel López Borrego, wohnhaft in Madrid, Spanien, Vorsitzender des 
                            Verwaltungsrats der Siemens Gamesa Renewable Energy S.A. in Zamudio, Spanien, und Präsident 
                            und CEO der Siemens S.A. in Madrid, Spanien, sowie Leiter der spanischen Aktivitäten von 
                            Siemens, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
                            Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre, zum 
                            Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung

beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 7. Gesamtgremium an.

^2 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das

Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate

Governance Kodex

Herr López ist derzeit bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Im Übrigen ist Herr López

nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn López und dem Unternehmen, den Organen der

NORMA Group SE sowie den wesentlich an der NORMA Group SE beteiligten Aktionären über die bestehende

Mitgliedschaft von Herrn López im Aufsichtsrat der Gesellschaft hinaus keine persönlichen oder

geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance

Kodex empfohlen wird.

Ein Lebenslauf von Herrn López ist nach der Tagesordnung im Anschluss an die Anlage zu

Tagesordnungspunkt 6 abgedruckt und im Internet unter

https://www.normagroup.com/corp/de/investoren/hauptversammlung/

veröffentlicht.

Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an das ARUG II

Durch das ARUG II wurden mit Wirkung ab dem 3. September 2020 einige gesetzliche Regelungen über die

Formalitäten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung angepasst. Eine dieser Anpassungen soll im Wortlaut

der Satzung der NORMA Group SE entsprechend nachgezogen werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine

redaktionelle Klarstellung:

Die Regelung in § 17 Abs. 1 der Satzung, der zufolge die Anmeldung zur Hauptversammlung der Textform

bedarf, soll insoweit klarstellend ergänzt werden, dass auch eine gemäß den neuen Vorgaben des

Aktiengesetzes im Rahmen elektronischer Kommunikation über die Intermediärskette übermittelte Anmeldung

ausreicht. 8. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen, § 17 Abs. 1 der Satzung

wie folgt neu zu fassen:


                            'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden diejenigen 
                            Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren 
                            Anmeldung zur Teilnahme bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufung 
                            bezeichneten Stelle in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der 
                            Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter 
                            den Voraussetzungen des § 67c AktG i.V.m. Art. 6 DVO (EU) 2018/1212 zugegangen ist. Der Tag 
                            der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder


              Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der NORMA 
              Group SE 
              Die Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt sowohl nach ihrer Struktur als auch nach ihrer Höhe die 
              Anforderungen an das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds der NORMA Group SE, insbesondere den damit 
              verbundenen zeitlichen Aufwand sowie die damit verbundene Verantwortung. Die Vergütung ist marktüblich 
              ausgestaltet und ihre Höhe steht - auch im Vergleich zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
              vergleichbarer börsennotierter Unternehmen in Deutschland - in einem angemessenen Verhältnis zu den 
              Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der NORMA Group SE. Die Vergütung ermöglicht es, 
I.            geeignete und qualifizierte Kandidaten für das Amt als Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt 
              die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und 
              Beratung des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann. Auch die Beschränkung auf eine 
              Festvergütung trägt diesen Aufgaben des Aufsichtsrats Rechnung. Die Beschränkung setzt für die 
              Aufsichtsratsmitglieder einen Anreiz, bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Beratungsaufgaben die 
              Geschäftsführung durch den Vorstand angemessen zu hinterfragen, ohne sich dabei vorrangig an der 
              Entwicklung operativer Kennziffern zu orientieren. Gemeinsam mit dem Vorstand fördert der Aufsichtsrat 
              damit die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der NORMA Group SE. Die Beschränkung auf 
              eine Festvergütung entspricht zudem der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
              Vergütungsbestandteile 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus einer festen Vergütung und dem Sitzungsgeld. 
              Die feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beträgt pro Geschäftsjahr EUR 100.000 für den 
              Vorsitzenden des Aufsichtsrats, EUR 75.000 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 
              EUR 50.000 für jedes sonstige Aufsichtsratsmitglied. 
              Zusätzlich erhalten die Vorsitzenden des Prüfungs- und des Präsidial- und Nominierungsausschusses jeweils 
              eine Vergütung in Höhe von EUR 25.000 pro Geschäftsjahr, die Vorsitzenden eines anderen Ausschusses in 
              Höhe von EUR 15.000. Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhalten eine zusätzliche 
              geschäftsjährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000 pro Ausschuss, insgesamt für die Mitgliedschaft in 
              Ausschüssen jedoch höchstens eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000 pro Geschäftsjahr 
              ('Höchstbetrag'). Bei diesem Höchstbetrag bleiben zusätzliche Vergütungen für den Vorsitz von Ausschüssen 
              außer Betracht. Die zusätzliche Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird zudem zusätzlich zu 
II.           etwaigen zusätzlichen Vergütungen für den Vorsitz von Ausschüssen gewährt. Vor diesem Hintergrund 
              entspricht die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate 
              Governance Kodex, der zufolge der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden 
              Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen 
              berücksichtigt werden soll. Die feste jährliche Vergütung wird zeitanteilig gekürzt, wenn ein Mitglied 
              dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während des vollen Geschäftsjahrs angehört bzw. nicht während 
              des vollen Geschäftsjahrs einen Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz innehat. 
              Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats 
              ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000. Ausschussmitglieder erhalten zudem für jede Teilnahme an einer 
              Sitzung des jeweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000. Für mehrere Sitzungen 
              desselben Gremiums (des Plenums oder des jeweiligen Ausschusses des Aufsichtsrats), die an einem Tag 
              stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Ferner werden die Aufsichtsratsmitglieder in eine von 
              der NORMA Group SE unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und 
              bestimmte Führungskräfte ('D&O-Versicherung') einbezogen. Eine auf die Vergütung und auf Auslagen der 
              Aufsichtsratsmitglieder ggf. entfallende Umsatzsteuer erstattet die NORMA Group SE. 
              Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
              Die Hauptversammlung setzt die Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der 

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April 08, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)