Broschüre zur Statutenänderung (partielle Statutenrevision) der Aluflexpack AG

Aktuelle Fassung der Statuten vom 10. Mai

Vom Verwaltungsrat beantragte

Erläuterungen zu den beantragten

2021

Anpassungen der Statuten

Anpassungen der Statuten

Statuten

(Titel unverändert)

der

Aluflexpack AG

mit Sitz in Reinach (AG)

1. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft

1. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft

Art. 11 wird redaktionell überarbeitet (Vereinheitlichung der Zitierweise).

Art. 1 Firma, Sitz und Dauer

Art. 1 Firma, Sitz und Dauer

Unter der Firma Aluflexpack AG besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und den vorliegenden Statuten mit Sitz in Reinach, Kanton Aargau (nachfolgend die Gesellschaft). Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

Unter der Firma Aluflexpack AG besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und den vorliegenden Statuten mit Sitz in Reinach, Kanton Aargau (nachfolgenddie Gesellschaft). Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

Art. 2 Zweck

Art. 2 Zweck

Das Streben der Gesellschaft nach einer langfristigen und nachhaltigen Wertschöpfung innerhalb der

Die Gesellschaft bezweckt den direkten oder indirekten Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Industrie- und Mittelstandsunternehmungen sowie die Finanzierung im In- und Ausland und die Besorgung aller Geschäfte, die mit diesem Zweck direkt oder indirekt zusammenhängen, insbesondere im Bereich der Verpackungsindustrie. Die Gesellschaft kann

Die Gesellschaft bezweckt den direkten oder indirekten Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Industrie- und Mittelstandsunternehmungen insbesondere im Bereich der Verpackungsindustrie, sowie die Finanzierung im In- und Ausland und die Besorgung aller Geschäfte. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die

Gesellschaft und ihren Konzerngesellschaften soll in den Statuten verankert werden. Aus diesem Grund wird der Zweckartikel der Gesellschaft um eine Nachhaltigkeitsbestimmung ergänzt.

Zudem werden Art. 2 Abs. 1 und 2 redaktionell überarbeitet.

1 Werden Artikel oder Absätze der Statuten referenziert, so beziehen sich diese Referenzen auf die angepassten Statuten (wie vom Verwaltungsrat beantragt), sofern nicht explizit anders vermerkt.

Seite 1 von 48

Broschüre

Aktuelle Fassung der Statuten vom 10. Mai

Vom Verwaltungsrat beantragte

Erläuterungen zu den beantragten

2021

Anpassungen der Statuten

Anpassungen der Statuten

bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte für eigene und fremde Rechnung erwerben, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Sie kann Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäftige tätigen, welche geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern.

Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern, dieoder mit diesemdem Zweck direkt oder indirekt zusammenhängen, insbesondere im Bereich der Verpackungsindustrie. Dabei kann die Gesellschaft insbesondere Wert auf eine langfristige und nachhaltige Wertschöpfung innerhalb der Gesellschaft und ihren Konzerngesellschaften legen.

Die Gesellschaft kann bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte für eigene und fremde Rechnung erwerben, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Sie kann Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäftige tätigen, welche geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern.

2.

Aktienkapital, Aktien und

(Artikel unverändert)

Übertragungsbeschränkungen

Art. 3

Ordentliches Aktienkapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt

CHF 17'300'000 und ist eingeteilt in 17'300'000

Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00.

Das Aktienkapital ist voll liberiert.

Seite 2 von 48

Broschüre

Aktuelle Fassung der Statuten vom 10. Mai

Vom Verwaltungsrat beantragte

Erläuterungen zu den beantragten

2021

Anpassungen der Statuten

Anpassungen der Statuten

Art. 3a Genehmigtes Kapital

Art. 3a Genehmigtes KapitalKapitalband

Das genehmigte Kapital wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision abgeschafft und funktional durch

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum

10. Mai 2023, das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 7'000'000.00 durch Ausgabe von höchstens 7'000'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 zu erhöhen. Erhöhungen des Aktienkapitals (i) auf dem Wege der Festübernahme, (ii) durch eine Tochtergesellschaft im Hinblick und im Zusammenhang mit einer nachfolgend genannten Transaktion, bei welcher der Bezugsrechtsausschluss zulässig ist, sowie (iii) in Teilbeträgen sind gestattet.

Der Verwaltungsrat soll den Ausgabezeitpunkt, den Bezugspreis, die Art und Weise der Liberierung, das Datum, ab welchem die Aktien zum Bezug einer Dividende berechtigen, die Bedingungen zur Ausübung der Bezugsrechte sowie die Zuteilung nicht ausgeübter Bezugsrechte festlegen. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen oder er kann Drittparteien solche Rechte oder Aktien, für welche die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, zu Marktbedingungen zuteilen oder sie sonst im Interesse der Gesellschaft verwenden.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschlies- sen oder Dritten zuzuteilen:

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum

10. Mai 2023, das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 7'000'000.00 durch Ausgabe von höchstens 7'000'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 zu erhöhen. Erhöhungen des Aktienkapitals (i) auf dem Wege der Festübernahme, (ii) durch eine Tochtergesellschaft im Hinblick und im Zusammenhang mit einer nachfolgend genannten Transaktion, bei welcher der Bezugsrechtsausschluss zulässig ist, sowie (iii) in Teilbeträgen sind gestattet.

Der Verwaltungsrat soll den Ausgabezeitpunkt, den Bezugspreis, die Art und Weise der Liberierung, das Datum, ab welchem die Aktien zum Bezug einer Dividende berechtigen, die Bedingungen zur Ausübung der Bezugsrechte sowie die Zuteilung nicht ausgeübter Bezugsrechte festlegen. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen oder er kann Drittparteien solche Rechte oder Aktien, für welche die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, zu Marktbedingungen zuteilen oder sie sonst im Interesse der Gesellschaft verwenden.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschlies- sen oder Dritten zuzuteilen:

das Kapitalband ersetzt. Daher soll die Statutenbestimmung zum genehmigten Kapital aufgehoben und eine neue Bestimmung zum Kapitalband in Art. 3a geschaffen werden.

Mittels Kapitalband kann der Verwaltungsrat der Aluflexpack AG (der Verwaltungsrat) statutarisch ermächtigt werden, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (das Kapitalband) zu verändern. Das beantragte Kapitalband wird eine Erhöhung des derzeit im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals um bis zu 50% erlauben (entsprechend 8'650'000 Namenaktien) und eine Reduktion um bis zu 10% (entsprechend 1'730'000 Namenaktien). Die Ermächtigung zur Erhöhung bzw. Herabsetzung wird für fünf Jahre, bis zum 24. Mai 2028, eingeräumt. Das bisherige genehmigte Kapital erlaubte eine Kapitalerhöhung um bis zu 40% (gerundet) des derzeit im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und würde am 10. Mai 2023 auslaufen.

Beschliesst die Generalversammlung während der Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Aktienkapital herauf- oder herabzusetzen oder die Währung des Aktienkapitals zu ändern, so fällt der Beschluss über das Kapitalband von Gesetzes wegen dahin.

Seite 3 von 48

Broschüre

Aktuelle Fassung der Statuten vom 10. Mai

Vom Verwaltungsrat beantragte

Erläuterungen zu den beantragten

2021

Anpassungen der Statuten

Anpassungen der Statuten

  1. falls der Ausgabepreis der neuen Aktien anhand des Marktwertes festge- legt wird; oder
  2. für die Übernahme eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder Beteiligungen, für den Erwerb von Produkten, Immaterialgüterrech-
    ten, Lizenzen, Kooperationen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft oder für die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Er- werbe oder Vorhaben, oder im Falle einer Aktienplatzierung für die Fi-
    nanzierung oder Refinanzierung solcher Platzierungen; oder
  3. zum Zweck der Erweiterung des Aktionärskreises der Gesellschaft in be- stimmten Finanz- oder Investorenmärkten, für die Zwecke der Beteili-
    gung von strategischen Partnern, oder im Zusammenhang mit der Kotie-
    rung neuer Namenaktien an inländischen oder ausländischen Börsen; oder
  4. zum Zweck der Gewährung einer
    Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 15% bezogen auf die im Rahmen der Basistranche angebotenen Namenaktien im Falle einer Platzierung oder eines Verkaufs von Namen-
    aktien an den jeweiligen ursprünglichen Käufer oder Zeichner; oder
  1. falls der Ausgabepreis der neuen Aktien anhand des Marktwertes festge- legt wird; oder
  2. für die Übernahme eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder Beteiligungen, für den Erwerb von Produkten, Immaterialgüterrech-
    ten, Lizenzen, Kooperationen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft oder für die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Er- werbe oder Vorhaben, oder im Falle einer Aktienplatzierung für die Fi-
    nanzierung oder Refinanzierung solcher Platzierungen; oder
  3. zum Zweck der Erweiterung des Aktionärskreises der Gesellschaft in be- stimmten Finanz- oder Investorenmärkten, für die Zwecke der Beteili-
    gung von strategischen Partnern, oder im Zusammenhang mit der Kotie-
    rung neuer Namenaktien an inländischen oder ausländischen Börsen; oder
  4. zum Zweck der Gewährung einer
    Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 15% bezogen auf die im Rahmen der Basistranche angebotenen Namenaktien im Falle einer Platzierung oder eines Verkaufs von Namen-
    aktien an den jeweiligen ursprünglichen Käufer oder Zeichner; oder

Aktien, die im Rahmen des Kapitalbands ausgegeben werden, unterliegen den Beschränkungen mit Bezug auf die Übertragbarkeit nach Art. 5.

Bei Kapitalerhöhungen hat grundsätzlich jede Aktionärin und jeder Aktionär Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht (das Bezugsrecht). Die Generalversammlung kann jedoch den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre aufzuheben oder zu beschränken, falls sie die Gründe dafür in den Statuten angibt. Die Gründe für eine Aufhebung oder eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre, wie sie für das genehmigte Kapital vorgesehen waren, werden für das Kapitalband unverändert übernommen (Art. 3a Abs. 7 lit. a bis f).

Die Gesamtzahl der neuen Aktien, die unter Beschränkung oder Aufhebung des Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechts unter dem Kapitalband und dem bedingten Kapital zu Finanzierungszwecken ausgegeben werden können, werden insgesamt auf 3'460'000 Namenaktien und somit 20% des derzeit im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals begrenzt.

Seite 4 von 48

Broschüre

Aktuelle Fassung der Statuten vom 10. Mai

Vom Verwaltungsrat beantragte

Erläuterungen zu den beantragten

2021

Anpassungen der Statuten

Anpassungen der Statuten

  1. um Kapital (inklusive durch private Vermittlung) in schneller und flexibler Weise zu beschaffen, welches wahrscheinlich ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der existierenden Aktionäre nicht erhoben werden könnte; oder
  2. aus anderen, gemäss Art. 652b Abs. 2 OR zulässigen Gründen.

Der Erwerb von Namenaktien aufgrund einer genehmigten Aktienkapitalerhöhung für allgemeine Zwecke sowie jede Übertragung von Namenaktien unterliegen den Einschränkungen in Error! Reference source not found. dieser Statuten.

  1. um Kapital (inklusive durch private Vermittlung) in schneller und flexibler Weise zu beschaffen, welches wahrscheinlich ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der existierenden Aktionäre nicht erhoben werden könnte; oder
  2. aus anderen, gemäss Art. 652b Abs. 2 OR zulässigen Gründen.

Der Erwerb von Namenaktien aufgrund einer genehmigten Aktienkapitalerhöhung für allgemeine Zwecke sowie jede Übertragung von Namenaktien unterliegen den Einschränkungen in Art. 5 dieser Statuten.

Die untere Grenze des Kapitalbands beträgt CHF 15'570'000.00 und die obere Grenze des Kapitalbands beträgt CHF 25'950'000.00.

Der Verwaltungsrat ist im Rahmen des Kapitalbands ermächtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 24. Mai 2028 oder dem früheren Dahinfallen des Kapitalbands einmal oder mehrmals in beliebigen Beträgen zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung kann durch Ausgabe von bis zu 8'650'000 vollständig zu liberierende Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 bzw. durch Vernichtung von bis zu 1'730'000 vollständig liberierter Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 oder durch eine Erhöhung bzw. Herabsetzung der Nennwerte der bestehenden Namenaktien oder durch gleichzeitige Herabsetzung und Wiedererhöhung erfolgen.

Seite 5 von 48

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Aluflexpack AG published this content on 20 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 April 2023 08:27:14 UTC.