BERICHT

über die Prüfung der Abspaltung von Teilen des Vermögens

der

Eckert & Ziegler SE, Berlin

Auf die

Pentixapharm Holding AG, Berlin

nach §§ 125, 60 UmwG i.V.m. §§ 9,10 UmwG

(PDF-AUSFERTIGUNG)

Dr. Knabe GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Schiffbauergasse 15

14467 Potsdam

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Inhaltsverzeichnis

Seite

A.

AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

6

B.

GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER SPALTUNGSPRÜFUNG

9

  1. DARSTELLUNG DER BEABSICHTIGTEN STRUKTURMAẞNAHME 12

I.

Ausgangssituation

12

II.

Abspaltung

13

D. PRÜFUNG DES ABSPALTUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAGS

14

  1. Vollständigkeit und Richtigkeit der gesetzlichen

Mindestangaben

14

1. Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger (§ 126 Abs. 1 Nr. 1

UmwG)

14

2. Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens (§

126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)

14

3. Zuteilungsverhältnis (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)

15

4. Einzelheiten für die Übertragung der Anteile (§ 126 Abs. 1 Nr. 4

UmwG)

16

5.

Zeitpunkt der Bilanzgewinnteilhabe (§ 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG)

17

6.

Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)

17

7. Gewährung besonderer Rechte für einzelne Anteilsinhaber oder für

Inhaber besonderer Rechte (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG)

18

8. Gewährung besonderer Vorteile (§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG)

19

9. Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und

Passivvermögens (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG)

21

10.

Aufteilung der Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger (§

126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG)

22

11.

Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (§ 126 Abs. 1

Nr. 11 UmwG)

22

II. Richtigkeit der fakultativen Regelungen

23

  1. PRÜFUNGSERGEBNIS UND ABSCHLIEẞENDE ERKLÄRUNG ÜBER

DIE ANGEMESSENHEIT DES ZUTEILUNGSVERHÄLTNISSES

24

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ANLAGEN

  1. Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 9. April 2024 zur Be- stellung der Dr. Knabe GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Potsdam, zur gemeinsamen sachverständigen Prüferin für den zwischen den Parteien zum Abschluss beabsichtigten Abspal- tungs- und Übernahmevertrag
  1. Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach dem Stand vom 1. Januar 2024

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abs.

Absatz

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

Art.

Artikel

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

d. h.

das heißt

ff.

folgende

gem.

gemäß

ggf.

gegeben

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

HFA

Hauptfachausschuss des IDW

HGB

Handelsgesetzbuch

HRA bzw. HRB

Abteilung A bzw. B des deutschen Handelsregisters

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.

i. V. m.

in Verbindung mit

Mio.

Millionen

MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

MSW

Steuerberatungsgesellschaft

Nr.

Nummer

rd.

rund

Rd.-Nr.

Randnummer

S.

Seite/Satz

sog.

so genannte(r)

Tz

Textziffer

u. a.

unter anderem

UmwG

Umwandlungsgesetz

UR-Nr.

Urkundenrollen-Nummer

vgl.

vergleiche

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  1. AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

Die

Eckert & Ziegler SE, Berlin

(im Folgenden auch "EZSE" oder "übertragender Rechtsträger" genannt)

beabsichtigt, einen Teil ihres Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme

durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf die

Pentixapharm Holding AG, Berlin

(im Folgenden auch "Pentixapharm Holding" oder "übernehmender

Rechtsträger" genannt)

gegen Gewährung von Aktien der Pentixapharm Holding an die Aktionäre der EZSE nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (nachfolgend "UmwG") zu übertra- gen.

Die Abspaltung umfasst sämtliche von der EZSE an der Pentixapharm AG, mit Sitz in Würzburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 16940; die "Pentixapharm AG")) gehaltenen Aktien im Wege der Abspal- tung zur Aufnahme gemäß Art. 10, Art. 9 (1) c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Ge- sellschaft (SE) (SE-VO)1 i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UMWG) auf die Pentixapharm Holding AG zu übertragen. Das Grundkapital der Penti- xapharm AG beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags EUR 21.700.000,00 und ist eingeteilt in 21.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Inhaberaktien). Die Eckert & Ziegler SE hält 21.600.000 Aktien der Pentixapharm AG, somit 99,54 Prozent des Grundkapitals der Pentixapharm AG.

Die EZSE und die Pentixapharm Holding haben am 2. Mai 2024 einen Entwurf eines Abspaltungs- und Übernahmevertrag aufgestellt, der gemäß §§ 125, 10 Abs. 1, 2, 60, 9 Abs. 1 UmwG von einem gerichtlich auszuwählenden und zu bestellenden sachverständigen Prüfer zu prüfen ist.

Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der EZSE und der Pentixapharm Holding hat das Landgericht Berlin II, mit Beschluss vom 9. April 2024 gemäß §§ 125, 60 i. V. m. §§ 9, 10 UmwG die Dr. Knabe GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Potsdam zum gemeinsamen Spaltungsprüfer ausgewählt und bestellt (Anlage I).

Die ordentliche Hauptversammlung der EZSE soll am 26. Juni 2024 gem. § 125 S. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag beschließen. Die Zustimmung der Hauptversammlung der

  • Im Folgenden wird auf einen gesonderten Hinweis auf die Verweisung der Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) verzichtet.

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Pentixapharm Holding wird die EZSE als deren Alleinaktionärin im Anschluss an die Durchführung der Hauptversammlung der EZSE erteilen

Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der EZSE und der Pentixapharm Holding mit Wirkung zum 1. Januar 2024, 0:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an gelten im Verhältnis zwischen der EZSE und der Pentixapharm Holding die Handlungen, die das Abzuspaltende Vermögen betref- fen, als für Rechnung der Pentixapharm Holding vorgenommen.

Bei der Durchführung unserer Prüfung haben uns im Wesentlichen folgende Un- terlagen vorgelegen:

  • Finaler Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrages nebst Anlagen vom 2. Mai 2024 sowie die vorangegangenen Entwürfe;
  • Gemeinsamer Spaltungsbericht der Vorstände der Eckert & Ziegler SE, Berlin und der Geschäftsführung der Pentixapharm Holding AG, Berlin, über die Abspaltung der Beteiligung an der Pentixapharm AG vom 2. Mai 2024 (nach- folgend auch "Gemeinsamer Spaltungsbericht") sowie die vorangegangenen Entwürfe;
  • der von der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ham- burg, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ver- sehene Einzelabschluss der EZSE zum 31. Dezember 2023, 24:00 Uhr (nach- folgend auch "Schlussbilanz" gem. § 125 S. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG);
  • der von der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ham- burg, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ver- sehene Konzernabschluss der EZSE zum 31. Dezember 2023
  • der von der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ham- burg, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ver- sehene Einzelabschluss der Pentixapharm AG zum 31. Dezember 2023
  • die von der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ham- burg, geprüfte Eröffnungsbilanz der Pentixapharm Holding AG zum 18. März 2024
  • Handelsregisterauszüge der EZSE und der Pentixapharm Holding AG sowie der Pentixapharm AG;
  • Satzungen der EZSE und der Pentixapharm Holding in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags gültigen Fassung;

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Als Auskunftspersonen standen uns insbesondere die von den Vorständen der EZSE benannten Mitarbeiter und Drittbeauftragte zur Verfügung. Alle erbetenen Auskünfte sind uns erteilt worden.

Die Vorstände der EZSE und die Pentixapharm Holding haben uns gegenüber je- weils eine Vollständigkeitserklärung abgegeben und darin jeweils schriftlich versi- chert, dass uns sämtliche nach ihrer Einschätzung für unsere Prüfung relevanten Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt worden sind und dass diese nach bestem Wissen richtig sind.

Wir haben unsere Prüfung vom 18. April 2024 bis zum Datum dieses Prüfungsbe- richts in unseren Geschäftsräumen in Potsdam durchgeführt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse oder der Geschäftsführungen der beteiligten Gesellschaften vor- genommen haben. Solche Prüfungen sind nicht Gegenstand einer Vertragsprü- fung.

Für die Auftragsdurchführung und unsere Verantwortlichkeit - auch im Verhältnis gegenüber Dritten - gelten die "Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschafts- prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" nach dem Stand vom 1. Januar 2024, die diesem Bericht als Anlage 2 beigefügt sind.

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  1. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER SPALTUNGSPRÜFUNG

Gegenstand der Spaltungsprüfung ist gem. § 125 S. 1 i. V. m. §§ 9, 60 UmwG der Abspaltungs- und Übernahmevertrag. Dieser ist auf Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben zu prüfen.

Maßgeblich für die Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Abspal- tungs- und Übernahmevertrags sind die allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestanforderungen des Umwandlungsrechts.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in § 126 Abs. 1 UmwG geforderten Anga- ben folgender Mindestinhalt des Abspaltungs- und Übernahmevertrags:

  • die Firma und der Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
  • die Vereinbarung über die Übertragung des Teils des Vermögens des über- tragenden Rechtsträgers als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger;
  • das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung bei dem übernehmenden Rechtsträger;
  • die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechts- trägers;
  • der Zeitpunkt, von dem an diese Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen An- spruch;
  • der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
  • die Rechte, welche der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinha- bern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Ge- nussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
  • jeder besondere Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;

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  • die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Pas- sivvermögens, die an den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile;
  • die Aufteilung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers auf die Anteils- inhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie der Maßstab für die Auftei- lung;
  • die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

Fakultative Bestandteile des Abspaltungs- und Übernahmevertrags können in Er- mangelung einer gesetzlichen Pflicht nicht auf Vollständigkeit geprüft werden, un- terliegen aber als Vertragsbestandteile der Richtigkeitskontrolle.

Die Prüfung der Richtigkeit der (gesetzlichen und fakultativen) Angaben im Ab- spaltungs- und Übernahmevertrag befasst sich damit, ob diese sachlich zutreffend und in sich widerspruchsfrei sind. Maßgeblich ist, dass der dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zu Grunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenhei- ten entspricht sowie ggf. die Prognosen und Einschätzungen plausibel sind. Nicht zu prüfen ist die allgemeine Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Regelungen im Abspaltungs- und Übernahmevertrag. Ergeben sich anlässlich der Prüfungshand- lungen Einwendungen oder Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und/oder Wirk- samkeit einzelner Vereinbarungen, ist hierauf im Prüfungsbericht hinzuweisen.

Im Mittelpunkt der Spaltungsprüfung steht das nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG im Abspaltungs- und Übernahmevertrag angegebene Umtauschverhältnis und dessen Angemessenheit.

Nach § 125 S. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 UmwG ist hierzu im Prüfungsbericht anzuge- ben,

  • nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist,
  • aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist,
  • welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwen- dung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, je- weils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschie- denen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschver- hältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte bei- gemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Be- wertung der Rechtsträger aufgetreten sind.

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Bei einer Abspaltung bleibt die Beteiligungssituation beim übertragenden Rechts- träger unverändert. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers tauschen keine Anteile, sondern erhalten vielmehr zusätzlich Anteile an dem übernehmen- den Rechtsträger. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend daher statt von einem Umtauschverhältnis vom "Zuteilungsverhältnis" gesprochen.

Das Vorgehen zur Ermittlung des Zuteilungsverhältnisses ist im Gesetz nicht aus- drücklich geregelt. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 UmwG gehen jedoch grund- sätzlich davon aus, dass Unternehmensbewertungen erforderlich sind.

Wie unter Abschnitt D I. 3. unseres Prüfungsberichts dargestellt, ist im vorliegen- den Fall zur Ermittlung des Zuteilungsverhältnisses keine vergleichende Unterneh- mensbewertung des zu übertragenden Vermögens und des übernehmenden Rechtsträgers erforderlich, da bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Identität der Bewertungsobjekte besteht.

Da zudem die neuen Aktien an dem übernehmenden Rechtsträger von den Aktio- nären des übertragenden Rechtsträgers in demselben Verhältnis übernommen werden, wie sie an dem übertragenden Rechtsträger beteiligt sind (verhältniswah- rend), bedarf es diesbezüglich keiner (vergleichenden) Unternehmensbewertung.

Weiterhin greift die Verpflichtung gem. § 125 i. V. m. § 29 UmwG nach der den Aktionären bei Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform nach Wi- derspruch eine angemessene Barabfindung zu leisten ist aufgrund Art. 10 SE-VO nicht, nach dem die SE wie eine Aktiengesellschaft zu behandeln ist.

Vor diesem Hintergrund entfallen in unserem Prüfungsbericht Angaben zu vorge- nommenen Bewertungen, deren methodischer Konsistenz und inhaltlicher Prämis- sen, der Ableitung zugrundeliegender Daten und der Plausibilität von Zukunftsein- schätzungen sowie Angaben zu besonderen Schwierigkeiten der Bewertung. Ent- sprechend werden keine Ausführungen zu Sachverhalten, die in direktem Zusam- menhang mit einer Unternehmensbewertung nach einem Zukunftserfolgswertver- fahren wie etwa dem Ertragswertverfahren stehen, bzw. zum Börsenkurs ge- macht.

Die Vorstände und die Geschäftsführung der an der Spaltung beteiligten Rechts- träger haben gem. § 127 S. 1 UmwG einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und bei Abspaltung insbesondere das Zuteilungsverhältnis der Anteile oder die Anga- ben über die Mitgliedschaften bei dem übernehmenden Rechtsträger, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie ggf. die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der Spaltungsbericht kann von den Vorständen und der Geschäftsführung der beteiligten Rechtsträger auch ge- meinsam erstattet werden.

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Eckert & Ziegler SE published this content on 17 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 17 May 2024 13:07:06 UTC.