Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg, (nachfolgend "EUROKAI") erklären gemäß § 161 AktG, dass die EUROKAI nach Maßgabe der im Folgenden (vgl. Abschnitt I) beschriebenen rechtsformspezifischen Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Ausgestaltung dieser Rechtsform durch die Satzung der EUROKAI bis auf jeweils nachstehend (vgl. Abschnitt II) aufgeführte Abweichungen bezogen auf die Zeit seit der letzten Entsprechenserklärung vom April 2023 den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodexfassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 (nachfolgend "Kodex"), entsprochen hat und diesen auch zukünftig entsprechen wird.

  1. Rechtsformspezifische Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Bei der EUROKAI handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ("KGaA"). Die Aufgaben eines Vorstands einer Aktiengesellschaft ("AG") obliegen bei einer KGaA dem/den persönlich haftenden Gesellschafter/-n. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der EUROKAI ist die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, deren Geschäftsführung damit die Führung der Geschäfte der EUROKAI obliegt. Die EUROKAI ist an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin ist die Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, an der allein die Familie von Herrn Thomas H. Eckelmann beteiligt ist.
  • Im Vergleich zum Aufsichtsrat einer AG sind die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats einer KGaA eingeschränkt. Insbesondere hat der Aufsichtsrat der EUROKAI keine Kompetenz zur Bestellung von persönlich haftenden Gesellschaftern und zur Regelung von deren vertraglichen Bedingungen. Daher ist es dem Aufsichtsrat auch nicht möglich, den Empfehlungen in den Abschnitten B und G.I des Kodex "Besetzung des Vorstands" und "Vergütung des Vorstands" nachzukommen. Ebenso hat der Aufsichtsrat keine Kompetenz zum Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder zur Festlegung von zustimmungsbedürftigen Geschäften. Aus diesem Grund verpflichtet die Satzung der EUROKAI die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß den Bestimmungen des § 7, zu außergewöhnlichen Geschäftshandlungen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, wozu § 7 der Satzung einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte enthält. Die für Aktiengesellschaften in § 90 AktG geregelten Pflichten des Vorstands zur Berichterstattung und Information des Aufsichtsrats finden auf die EUROKAI als KGaA entsprechende Anwendung. Die EUROKAI hat zudem die Informations- und Berichtspflichten der persönlich haftenden Gesellschafterin gesondert geregelt. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de/Investor-Relations/Corporate-Governance zu finden.
  • Die Hauptversammlung einer KGaA hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Hauptversammlung einer AG; zusätzlich beschließt sie über die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI. Zahlreiche Beschlüsse der Hauptversammlung

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bedürfen allerdings auch der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin; hierzu gehört auch die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI.

  • Ungeachtet dessen, dass die Empfehlungen des Kodex in ihrer konkreten sprachlichen Ausformung zum Teil nicht die rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA berücksichtigen, sind die persönlich haftende Gesellschafterin, die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, und der Aufsichtsrat darin übereingekommen, den Empfehlungen des Kodex gegenwärtig und zukünftig weitestgehend zu entsprechen. Die Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex sind im nachstehenden Abschnitt II dargestellt.
  1. Abweichung von Empfehlungen des Kodex

Lediglich den folgenden Bestimmungen des Kodex wurde und wird zukünftig nicht entsprochen:

II. 1 Nr. C.2 - Festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Bestimmung einer festen Altersgrenze nachteilig, weil zu unflexibel ist. Es genügt, mit einer Regelgrenze zu arbeiten.

II. 2 Nr. D.4 - Nominierungsausschuss

Gemäß Empfehlung D.4 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.

Nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bedarf es dieses Nominierungsausschusses nicht, weil der Aufsichtsrat nur mit acht Vertretern der Anteilseigner besetzt und deshalb in der Lage ist, Wahlvorschläge an die Hauptversammlung unmittelbar und effizient zu erarbeiten.

II. 3 Nr. D.6 - Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen

Der Aufsichtsrat wird bei Bedarf oder in den Fällen, in denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen wird (§ 109 Abs. 1 Satz 3 AktG), darüber befinden, ob er seine Sitzungen auch ohne die Geschäftsführung durchführen wird. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass es hierfür einer festgelegten Regelmäßigkeit nicht bedarf.

II. 4 Nr. F.2 - Rechnungslegung

Gemäß Empfehlung F.2 des Kodex sollen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, verpflichtende

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unterjährige Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.

Die EUROKAI wendet diese Bestimmungen nicht an, wozu sie praktisch auch nicht in der Lage ist. Die EUROKAI ist eine reine Finanzholding und daher jeweils auf das Zahlenwerk ihrer Beteiligungsunternehmen angewiesen, das sie regelmäßig nicht frühzeitig genug erhält, um der Empfehlung Folge leisten zu können. Der Konzernabschluss wird in Übereinstimmung mit den Regelungen in § 325 Abs. 4 HGB, der Halbjahresabschluss gemäß den Regelungen in § 115 WpHG veröffentlicht.

Hamburg, im April 2024

Die persönlich haftende Gesellschafterin

Der Aufsichtsrat

Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg

Thomas H. Eckelmann

Dr. Winfried Steeger

Tom H. Eckelmann

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Eurokai GmbH & Co. KGaA published this content on 11 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 April 2024 13:04:04 UTC.