Gerry Weber International AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen
Erörterungs- und Abstimmungstermins

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Unternehmensrestrukturierung
Gerry Weber International AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen
Erörterungs- und Abstimmungstermins

31.07.2023 / 17:33 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Stefan Meyer erfolgt nachfolgende
Veröffentlichung:


GERRY WEBER International AG
Halle/Westfalen


ISIN DE000A255G36 WKN A255G3

Legal Entity Identifier (LEI): 529900PGN4LKDAV34J75

Öffentliche Restrukturierungssache der

GERRY WEBER International AG, Neulehenstraße 8, 33790 Halle/Westfalen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 4779
("Gesellschaft")

beim Amtsgericht Essen, Aktenzeichen 161 RES 1/23

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 StaRUG über
den
von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Freitag, dem 18. August 2023, 11:00 Uhr (Einlass ab 10.30 Uhr), im
Sitzungssaal 182, 1. Etage des

Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen

fakultativer Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Stefan Meyer,
Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Essen -
Restrukturierungsgericht - (Gericht) am 19. April 2023 ein
Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 25. Juli 2023 bei dem Gericht die Durchführung des
gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84
ff.
StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen
beigefügt.

Das Gericht hat am 25. Juli 2023 u.a. folgende verfahrensleitende
Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird
bestimmt auf:

Freitag, 18. August 2023, 11:00 Uhr,

Sitzungssaal 182, 1. Etage des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130
Essen

Einlass ab 10.30 Uhr

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung
möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß
den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Essen im
Internet ( www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den
Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung öffentlich bekannt zu machen.

Hinweise:

  1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen kann ab dem 26. Juli 2023 im
    Raum 158 des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, für
    alle Planbetroffenen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

Montag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Dienstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Mittwoch bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr

eingesehen werden.

  2. Zum Inhalt des Restrukturierungsplans wird auf den beigefügten Abdruck
    des Restrukturierungsplans bzw. auf die Zusammenfassung des wesentlichen
    Inhalts des Restrukturierungsplans (abrufbar auf der Internetseite der
    Gesellschaft unter
    https://ir.gerryweber.com/websites/gerryweber/German/6500/starug.html)
    verwiesen.

  3. Planbetroffene Gläubiger können im Termin Erklärungen zu den im
    Restrukturierungsplan vorgesehenen Wahloptionen abgeben. Entsprechende
    Formblätter sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
    https://ir.gerryweber.com/websites/gerryweber/German/6500/starug.html
    abrufbar.

  4. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische
    Präsenzversammlung abgehalten. Die Möglichkeit einer virtuellen
    Teilnahme von einem anderen Ort im Wege der Bild- und Tonübertragung
    i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO besteht nicht. Ton- und Bildaufzeichnungen sind
    nicht gestattet.

  5. Im Rahmen der Erörterung ist die Gesellschaft berechtigt, einzelne
    Regelungen des Restrukturierungsplans inhaltlich zu ändern und die
    Planbetroffenen sodann über den geänderten Plan noch im selben Termin
    abstimmen zu lassen, §§ 45 Abs. 4 StaRUG, 240 InsO.

  6. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden
    Einlasskontrollen statt. Zutritts- und teilnahmeberechtigt sind die
    Planbetroffenen nur unter folgenden Voraussetzungen:

  a. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind
    diejenigen planbetroffenen Gläubiger - persönlich oder durch schriftlich
    Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und
    Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über
    die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und
    vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Soweit über die
    planbetroffenen Forderungen verfügt worden ist und damit Abweichungen
    von Anlage 07 (Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger) eingetreten
    sind, ist für Einsichtnahmen in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen
    bei Gericht sowie für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im
    Erörterungs- und Abstimmungstermin der Erwerb der Forderung glaubhaft zu
    machen.

  b. Die Anleihegläubiger müssen - persönlich oder durch schriftlich
    Bevollmächtigte - spätestens bei Einlass zum Termin ihre Berechtigung
    zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin nachweisen. Als
    Nachweis muss ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
    Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die
    Inhaberschaft des Gläubigers an den Schuldverschreibungen mit einem
    Sperrvermerk der Depotbank vorgelegt werden (Besonderer Nachweis). Der
    erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank,
    die (i) den vollen Namen und die Anschrift des Anleihegläubigers
    bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen
    angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser
    Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben
    sind. Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist
    ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen
    Schuldverschreibungen der GERRY WEBER International AG vom Tag der
    Absendung des Besonderen Nachweises (einschließlich) bis zum Ende des
    Erörterungs- und Abstimmungstermins im Rahmen der Gläubigerversammlung
    beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

  c. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan müssen die
    Aktionäre - persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte - ihre
    Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB)
    erstellter Nachweis i.S.v. § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis
    muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den
    Beginn, also 0.00 Uhr MESZ, des 4. August 2023 (Nachweisstichtag)
    beziehen.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis
zur Gesellschaft für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Erwerber von Aktien
(einschließlich Zuerwerben) nach dem Nachweisstichtag können aus diesen
Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und
Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen. Diese Regelung gilt auch für Zwecke der Einsichtnahme in
den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht.

  d. Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs.
    2 ZPO erfolgen. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist nach § 79 Abs.
2
    ZPO schriftlich (im Original oder beglaubigte Abschrift) nachzuweisen.

  e.  Die Planbetroffenen tragen das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin
    zugelassen zu werden.

  f. Es wird darauf hingewiesen, dass die planbetroffenen Gläubiger und
    Aktionäre bzw. ihre schriftlich Bevollmächtigten sich bei der
    gerichtlich überwachten Eingangskontrolle persönlich auszuweisen
    (Bundespersonalausweis oder Reisepass) haben. Sollte sich ein Teilnehmer
    vertreten lassen, ist eine schriftliche Bevollmächtigung (im Original
    oder in beglaubigter Abschrift) vorzulegen. Bei Vertretung einer
    juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft ist auch ein aktueller
    Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der
    Vertretungsmacht vorzulegen.

  7. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und
    Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin
    ist als Teilnahmevoraussetzung rechtlich nicht erforderlich. Aus
    organisatorischen Gründen (z.B. für hinreichende Raumkapazitäten) ist es
    allerdings wünschenswert, dass Sie Ihre Teilnahme ankündigen; nutzen Sie
    dafür gerne die Mailadresse starug2023@gerryweber.com oder teilen Sie
    telefonisch Ihre Teilnahme unter der Tel. Nr. +49 (5201) 185140 mit.

  8. Der Termin und damit eine Erörterung und Abstimmung kann auch
    durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

  9. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan
    gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der
    Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter
    gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird
    darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der
    Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat
    und spätestens im Termin glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich
    schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 4 S. 3, Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

  10. Ein Antrag gemäß § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer
    unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine
    gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 StaRUG
    nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan
    bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

  11. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen
    Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen
    - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 66 StaRUG), die
    sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur dann zulässig ist,
    wenn der Beschwerdeführer

  a.  dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG)
    und

  b. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat und

  c. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt
    wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch
    eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln
    ausgeglichen werden kann.


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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    Gerry Weber International AG
                   Neulehenstraße 8
                   33790 Halle/Westfalen
                   Deutschland
   Telefon:        +49 (0)5201 185-0
   Fax:            +49 (0)5201 5857
   E-Mail:         ir@gerryweber.com
   Internet:       http://group.gerryweber.com
   ISIN:           DE000A255G36
   WKN:            A255G3
   Börsen:         Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General
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