Gemeinsamer Bericht

gemäß § 293a des Aktiengesetzes (AktG)

des Vorstands der

HanseYachts AG

und

der Geschäftsführung der

Hanse Active Holding GmbH

über den Abschluss und den Inhalt eines zwischen den Gesellschaften abzuschließenden Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG (Ergebnisabführungsvertrag)

1. Allgemeines

Der Vorstand der HanseYachts AG (nachfolgend "Organträgerin" oder "HYAG") und die Geschäftsführung der Hanse Active Holding GmbH (nachfolgend "Organgesellschaft" oder "HAHG") erstatten hiermit nachfolgenden Bericht gemäß § 293a AktG über einen Gewinnabführungsvertrag i.S.v.

  • 291 Abs. 1 Satz 1 AktG (nachfolgend "EAV"), der zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft abgeschlossen werden soll.

Dieser EAV soll der ordentlichen Hauptversammlung der HYAG am 7. Mai 2024 im Entwurf zur Zustimmung vorgelegt werden. Die Gesellschafterversammlung der HAHG hat dem EAV bereits am 13. Dezember 2023 zugestimmt.

Zur Unterrichtung der Anteilsinhaber der HYAG als herrschendem Unternehmen und zur Vorbereitung der Beschlussfassung der Hauptversammlung der HYAG erstellen die Vorstände der HYAG nach § 293a AktG den folgenden Bericht. In diesem Bericht werden der Abschluss des EAV und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich begründet.

2. Abschluss des EAV

Die HYAG plant, den EAV als Organträgerin mit der HAHG als Organgesellschaft zu schließen. Es handelt sich um einen Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Absatz 1 Satz 1 AktG. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der Organträgerin als auch der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat der Organträgerin werden der auf den 7. Mai 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Organträgerin vorschlagen, dem Abschluss des EAV zuzustimmen. Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des EAV bereits zugestimmt. Dies am 13. Dezember 2023. Der EAV wird erst mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er wirksam wird; dies wird plangemäß der 1. Januar 2024 sein.

3. Vertragsparteien

  1. Organträgerin

Die Organträgerin ist eine Aktiengesellschaft ("AG") nach deutschem Recht mit Sitz in Greifswald. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7035 eingetragen. Das Geschäftsjahr der Organträgerin läuft zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Vertrieb und die Reparatur von Yachten sowie alle damit verbundenen Geschäfte. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen. Sie kann Unternehmen im In- und Ausland gründen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, die einen gleichartigen oder ähnlichen Unternehmensgegenstand haben. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abzuschließen.

2

Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Organträgerin besteht der Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Im Übrigen erfolgt die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder durch den Aufsichtsrat. Dem Vorstand der Organträgerin gehören derzeit zwei Mitglieder an:

Herr Hanjo Runde (Vorstandsvorsitzender),

Stefan Zimmermann.

Die Organträgerin wird gesetzlich vertreten durch ein Mitglied, wenn nur ein Mitglied bestellt ist, ansonsten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen (§ 9 der Satzung).

Die Organträgerin ist Muttergesellschaft des HanseYachts-Konzerns und hält in dieser Funktion neben ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Organgesellschaft mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen an mehreren weiteren Gesellschaften im In- und Ausland.

  1. Organgesellschaft

Die Organgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Greifswald. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 22272 eingetragen. Das Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist das Kalenderjahr. Das vollständig einbezahlte Stammkapital der Organgesellschaft beträgt EUR 25.000,00.

Gegenstand des Unternehmens ist Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Unternehmensbeteiligungen sowie von sonstigen Vermögensanlagen, die Unternehmensberatung, die Erbringung von Managementleistungen für verbundene Unternehmen, die Überlassung oder Entsendung von Arbeitnehmern an verbundene Unternehmen sowie die Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des vorhergehenden Unternehmensgegenstandes geeignet sind. In diesem Zusammenhang ist sie als Muttergesellschaft der Hanse Active Management GmbH tätig.

Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist die Organträgerin.

Die Organgesellschaft hat satzungsgemäß einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Derzeit ist Hanjo Runde als Geschäftsführer bestellt.

4. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des EAV

Der Abschluss des EAV geschieht im Sinne einer angestrebten Harmonisierung und Optimierung der HanseYachts-Gruppe.

Der Vertrag ist gemäß §§ 14 Absatz 1, 17 Körperschaftsteuergesetz (nachfolgend "KStG") zwingende Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen Organträgerin und Organgesellschaft. Durch diese Organschaft kann eine zusammengefasste Besteuerung der genannten Gesellschaften erfolgen. Somit entsteht ein Organkreis, innerhalb dessen positive und negative Ergebnisse der Organgesellschaft mit positiven und negativen Ergebnissen der Organträgerin zeitgleich verrechnet bzw. steuerliche Verlustvorträge gesellschaftsübergreifend genutzt werden können. Dies kann je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Zudem können im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft Gewinne der Organgesellschaft ohne zusätzliche Steuerbelastung an die Organträgerin abgeführt werden. Ohne eine Organschaft könnten Gewinne allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an die Organträgerin ausgeschüttet werden; in

3

diesem Fall unterlägen sie bei der Organträgerin jedoch in beschränktem Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Der Vorstand der HYAG und die Geschäftsführung der HAHG sind nach gründlicher und sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass nur der Abschluss des EAV eine ausreichende rechtliche Grundlage für die beabsichtigte Harmonisierung zwischen der HYAG und der HAHG bildet und lediglich durch den Abschluss des EAV die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der HYAG als Organträgerin und der HAHG als Organgesellschaft begründet werden kann.

Eine Alternative zum Abschluss eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrags, welche wirtschaftlich gleich- oder besserwertig wäre, besteht nicht.

5. Erläuterung des EAV

Die im EAV enthaltenen Einzelregelungen erläutern wir wie folgt:

  1. § 1 des EAV regelt die Gewinnabführung. Die Organgesellschaft verpflichtet sich darin, ihren gesamten Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die HYAG abzuführen (§ 1.1 des EAV). Aufgrund der Vorschrift des § 301 AktG kann die Organgesellschaft, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns ansonsten getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (nachfolgend "HGB") ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abführen, siehe § 301 Satz 1 AktG. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden, siehe § 301 Satz 2 AktG.
    Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin von der Organgesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen (§ 1.2 des EAV).
    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 1.2 des EAV).
    Ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammt, darf nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden und auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Gleiches gilt für Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die vor Beginn des Vertrages gebildet worden sind und für Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB).
    Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.
    Die Organträgerin kann eine Vorab-Abführung von Gewinnen - soweit rechtlich zulässig - verlangen.
    Die unter § 1 des EAV getroffenen Regelungen entsprechen den typischerweise in Ergebnisabführungsverträgen enthalten Bestimmungen zur Gewinnabführung und lehnen sich stark an die gesetzlichen Regelungen an.

4

  1. § 2 des EAV regelt, gewissermaßen als Gegenpol zur Gewinnabführung, den Verlustausgleich der Organträgerin. Diese folgt den Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Mit der letztgenannten Regelung, also dem dynamischen Verweis auf § 302 AktG, wird die aktuelle Rechtslage berücksichtigt, wonach ein statischer Verweis auf § 302 AktG nicht mehr ausreicht. Nach § 302 Abs. 1 AktG ist die Organträgerin verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsteht jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Da die Organgesellschaft aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes regelmäßig Jahresüberschüsse, primär aus Ergebnisabführungen ihrer Tochtergesellschaft Hanse Active Management GmbH, die ihrerseits Jahresüberschüsse aus Lizenzgebühren erhält, erzielt, ist die rechtliche Verlustausgleichsverpflichtung in der Praxis eher theoretischer Natur.
  2. § 3 des EAV enthält Regelungen über Wirksamwerden, Dauer und Kündigung des EAV. Von Gesetzes wegen wird der EAV mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
    Es folgen Regelungen zur Vertragslaufzeit. Der Vertrag wird für fünf volle Kalenderjahre fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Durch diese Regelung wird die Mindestlaufzeit zur steuerlichen Anerkennung des EAV sichergestellt.
    Nach § 3.2 des EAV wird der EAV auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung des EAV bedarf der Schriftform (§ 3.3 des EAV).
    Der EAV kann auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch unterjährig gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die HYAG sämtliche Geschäftsanteile an der HAHG auf eine Konzerngesellschaft oder einen Dritten überträgt.
    Im Falle der Vertragsbeendigung während eines Geschäftsjahres der HAHG ist die HAHG zur Abführung ihres Gewinns gemäß § 1 des EAV oder die HYAG zum Ausgleich der Verluste der HAHG gemäß § 2 des EAV bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung verpflichtet.
  3. § 4 des EAV enthält allgemeine Bestimmungen. In § 4.2 wird festgehalten, dass die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt (Salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit gesetzlich zulässig, die wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Absicht und dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für unwirksame Lücken in diesem Vertrag (§ 4.2 des EAV).
  4. Der Inhalt des EAV entspricht zusammenfassend vollumfänglich dem, was üblicherweise in einem Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag geregelt wird.

5

6. Kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 AktG; Keine Vertragsprüfung nach § 293b AktG

Die Organträgerin hält unmittelbar 100 % der Anteile an der Organgesellschaft. Da die Organgesellschaft keinen außenstehenden Gesellschafter aufweist, ist in dem EAV kein angemessener Ausgleich gemäß § 304 AktG zu bestimmen. Aus dem gleichen Grunde ist keine Abfindung zu bestimmen und auch eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung ist nicht vorzunehmen. Schließlich bedarf es, da die Organträgerin unmittelbar alle Anteile an der Organgesellschaft hält, keiner Prüfung des Vertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) gemäß § 293b Abs. 1 AktG und somit auch keines Prüfberichts nach § 293e AktG.

Greifswald, den 22. März 2024

HanseYachts AG

___________________________

___________________________

Hanjo Runde

Stefan Zimmermann

Greifswald, den 22. März 2024

Hanse Active Holding GmbH

Geschäftsführung

___________________________

Hanjo Runde

6

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

HanseYachts AG published this content on 22 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 March 2024 11:47:02 UTC.