Entsprechenserklärung 2023

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats

der KROMI Logistik AG zu den Empfehlungen der

"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"

gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG erklären, dass den Empfehlungen der

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020

("DCGK 2020") im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung vom 16. Dezember 2019 sowie in

der am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung vom 28. April 2022

("DCGK 2022") seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 24. Juni 2022 mit Ausnahme

der nachfolgenden Abweichungen entsprochen wurde:

Die vollständig neu eingeführte

E pfehlung A.1 DCGK 2022 sieht vor, dass der

Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen

für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der

Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten soll. In der

Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch

ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die

Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene

Ziele umfassen. Der Vorstand der KROMI Logistik AG berücksichtigt im Rahmen der

Unternehmensplanung auch soziale und ökologische Faktoren, soweit diese für das

Geschäftsmodell der Gesellschaft Relevanz haben und eine Berücksichtigung im

Hinblick auf Kosten und Nutzen sowie der Größe der Gesellschaft angemessen

erscheint. Eine systematische Identifizierung und Bewertung ist damit aber nicht

verbunden, sodass der Empfehlung A.1. Satz 1 DCGK 2022 nicht vollumfänglich gefolgt

wird. Vor diesem Hintergrund wird auch den Empfehlungen in A.1. Satz 2 und Satz 3

DCGK 2022, d.h. der angemessenen Berücksichtigung ökologischer und sozialer

(Nachhaltigkeits-)Ziele nicht vollumfänglich entsprochen.

Gemäß der neu eingeführten Empfehlung A.3 DCGK 2022 sollen die internen

Kontroll- und Risikomanagementsysteme, soweit nicht bereits gesetzlich geboten,

auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken. Dies soll die Prozesse und Systeme zur

Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen.

Derzeit orientiert sich die Ausgestaltung des internen Kontroll- und des

Risikomanagementsystems der KROMI Logistik AG an den gesetzlichen Vorgaben.

Nachhaltigkeitsbezogene Ziele,

die über diese gesetzlichen Anforderungen

hinausgehen, werden durch die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme

nicht abgedeckt, sodass der Empfehlung A.3 DCGK 2022 nicht entsprochen wird.

Gemäß der neu eingefügten

Empfehlung A.5 DCGK 2022 sollen im Lagebericht die

wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und des

Risikomanagementsystems beschrieben werden und es soll zur Angemessenheit und

Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden. Die Empfehlung geht damit

deutlich über die gesetzlichen Anforderungen der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

hinaus. Der Vorstand der KROMI Logistik AG erachtet eine solche ausgeweitete

Darstellung unter Abwägung von Kosten und Nutzen für nicht zweckmäßig, sodass

sich die Darstellung - wie gesetzlich gefordert und abweichend von der Empfehlung

A.5 DCGK 2022 - auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen

Kontroll-

und

Risikomanagementsystems

im

Hinblick

auf

den

Rechnungslegungsprozess beschränkt.

Gemäß der

neu

eingefügten

Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK 2022 soll das

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats auch Expertise zu den für das Unternehmen

bedeutsamen

Nachhaltigkeitsfragen umfassen.

Nach

sollen Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung auch diese

Empfehlung C.1 Satz 4

Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das

DCGK 2022

Gesamtgremium anstreben. Nach der überarbeiteten Empfehlung

soll der Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix in der

C.1

Satz 5

Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden. Gemäß der Empfehlung

DCGK 2022

soll

diese Qualifikationsmatrix auch über die nach

Einschätzung

der

Anteilseignervertreter im

Aufsichtsrat angemessene

Anzahl

C. 1 Satz 6

DCGK 2022

unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren.

Der Aufsichtsrat ist unter Berücksichtigung der Größe und des Geschäftsmodells der

KROMI Logistik AG der Ansicht, dass es einer spezifischen Kompetenz in

Nachhaltigkeitsfragen nicht bedarf, sondern dass die sich stellenden Fragen durch die

Kompetenz der aktuellen Aufsichtsratsmitglieder vollumfänglich abgedeckt sind.

Insoweit wird den Empfehlungen C.1 Satz 3 und Satz 4 DCGK 2022 womöglich nicht

vollumfänglich entsprochen. Im Übrigen hält der Vorstand die Darstellung der

Umsetzung der gesetzten Ziele anhand einer Qualifikationsmatrix unter

Berücksichtigung von Kosten und Nutzen für nicht notwendig, sodass der Empfehlung

C.1 Satz 5 und 6 DCGK 2022 insoweit nicht entsprochen wird.

Abweichend von Empf hlu g C.2 DCGK 2020/C.2 DCGK 2022 ist eine Altersgrenze

für Aufsichtsratsmitglieder nicht festgelegt. Angesichts der für das Aufsichtsratsamt

geforderten

Kenntnisse,

Fähigkeiten

und

fachlichen

Erfahrungen

(vgl. Grundsatz 11 DCGK)

erscheint die Festlegung

einer Altersgrenze als nicht

sinnvoll.

Abweichend von den

sind beim Aufsichtsrat - mit Ausnahme des verpflichtenden

Empfehlungen D.2 und D.5 DCGK 2020/D.2 und D.4 DCGK

Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 4 AktG - keine Ausschüsse gebildet. Mit Blick

2022

auf die Größe des Aufsichtsrats ist die Bildung von Ausschüssen im Übrigen nicht

sinnvoll.

Abweichend von der Empfehlung F.2 DCGK 2020/F.2 DCGK 2022 wurde der

Halbjahresfinanzbericht 2022/2023 erst am 27. Februar 2023 und nicht binnen

45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Aufgrund

der

mit

dem

Squeeze-Out-Verlangen

der

Hauptaktionärin

Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV vom 2. November 2022

verbundenen Sondersituation - insbesondere der Einbindung verschiedener

Fachabteilungen der KROMI Logistik AG bei der Ermittlung der angemessenen

Barabfindung sowie der Vorbereitung der in diesen Zeitraum fallenden

Hauptversammlung vom 27. Februar 2023 - ist eine frühere Erstellung und

Veröffentlichung nicht möglich gewesen.

Abweichend von

Empfehlung G.3 DCGK 2020/G.3 DCGK 2022 wird durch den

Aufsichtsrat derzeit keine geeignete Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Üblichkeit

der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder herangezogen. Nach

Einschätzung des Aufsichtsrats ist der hiermit verbundene Nutzen gemessen am

erforderlichen Aufwand zu gering, da die derzeitige Vorstandsvergütung nach Ansicht

des Aufsichtsrats angemessen ist.

Nach der Empfehlung G.8 DCGK 2020/G.8 DCGK 2022 soll eine nachträgliche

Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Der

Aufsichtsrat ist demgegenüber berechtigt, die für die Ermittlung der Höhe der

langfristigen variablen Vergütung relevanten Bemessungsgrundlagen bzw.

Zielgrößen einseitig um - sowohl positive wie auch negative - Effekte zu bereinigen,

sodass der Empfehlung G.8 DCGK 2020/G.8 DCGK 2022 womöglich nicht

vollumfänglich gefolgt wird. Der Aufsichtsrat hält eine solche Regelung zur

Vermeidung von zufälligen Beeinflussungen der Bemessungsgrundlagen für

sachgerecht.

Abweichend von Empfehlung G.10 Satz 1 DCGK 2020/G.10 Satz 1 DCGK 2022 wird

die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder auf Grundlage des am 7. Dezember

2021 gebilligten Vorstandsvergütungssystems nicht überwiegend in Aktien der

Gesellschaft oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Angesichts des

begrenzten

der Aktie der KROMI Logistik AG erscheint es - auch im

Interesse der Aktionäre - sinnvoller, das Ziel einer Unternehmensstrategie und der

Free Float

nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft durch eine monetäre

variable Vorstandsvergütung zu fördern, deren Höhe sich an für das Unternehmen

geeigneteren Leistungskriterien orientiert.

Abweichend von der Empfehlung G.17 DCGK 2020/G.16 DCGK 2022 wird lediglich

der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der

Vergütung angemessen berücksichtigt; im Übrigen bleibt die Mitgliedschaft im

Prüfungsausschuss bei der Festlegung der Vergütung unberücksichtigt. Die

nunmehrige verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses, dem sämtliche

Mitglieder des Aufsichtsrats angehören, rechtfertigt eine zusätzliche Vergütung nach

Ansicht der Gesellschaft derzeit nicht. Die festgelegte Gesamtvergütung der

Aufsichtsratsmitglieder reflektiert den zeitlichen Aufwand in angemessenem Umfang.

Vorstand und Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG erklären ferner, dass den Empfehlungen des

DCGK in der am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung vom 28. April 2022

auch künftig mit Ausnahmen der Empfehlungen A.1, A.3, A.5, C.1 Satz 3 bis Satz 6, C.2, D.2, D.4, G.3,

G.8, G.10 Satz 1 und G.17 DCGK 2022 entsprochen wird. Hinsichtlich der Begründung gelten die

vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Hamburg, 28. Juni 2023

Für den Aufsichtsrat

Für den Vorstand

Ulrich Bellgardt

Bernd Paulini

Christian Auth

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KROMI Logistik AG published this content on 28 June 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 28 June 2023 16:07:32 UTC.