Rederecht

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge sind nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen. Im Übrigen dürfen auch Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten gemäß § 131 Abs. 1d und 1e AktG Bestandteil des Redebeitrags sein (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer D 5.4 - Fragerecht).

Ab Beginn der Hauptversammlung wird im HV-Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort "HV-Portal", ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag an-melden können. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokom-munikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung hat der Versammlungsleiter das Recht das Rederecht der Aktionäre bzw. derer Bevollmächtigten zeitlich angemessen zu beschränken.

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