Konzernquartalsmitteilung

1. Quartal

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I n h a l t

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Geschäftsentwicklung3

Ausgewählte Finanzinformationen

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Geschäftsentwicklung

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Wesentliche Ereignisse und Entwicklungen

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Geschäftsverlauf

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Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage

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Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung

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Ausblick

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Glossar

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1. Quartal

Die Porsche Automobil Holding SE ("Porsche SE" oder "Gesellschaft") ist eine Holdinggesellschaft mit Beteiligungen in den Bereichen Mobilitäts- und Industrietechnologie. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen. Die Be- teiligungen der Porsche SE werden in die beiden Kategorien "Kernbeteiligungen" und "Portfoliobetei- ligungen" unterteilt. Die Porsche SE hält insbeson- dere die Mehrheit der Stammaktien der Volkswa- gen Aktiengesellschaft, Wolfsburg ("Volkswagen AG", "Volkswagen" oder "VW"), einem der weltweit füh- renden Automobilhersteller. Zudem hält sie eine direkte Beteiligung an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart ("Porsche AG"). Diese langfristigen Beteili- gungen an der Volkswagen AG und der Porsche AG bilden die Kategorie "Kernbeteiligungen". Darüber hinaus hält der Porsche SE Konzern in der Kategorie "Portfoliobeteiligungen" Minderheitsbeteiligungen an mehr als zehn Technologieunternehmen in Nordame- rika, Europa und Israel. Zudem werden dieser Katego- rie Beteiligungen an Private Equity und Venture Capital Fonds zugeordnet. Portfoliobeteiligungen werden in der Regel auf Zeit gehalten und zeichnen sich typi- scherweise durch ein hohes Wachstums- und Wert- steigerungspotenzial während der Halteperiode aus.

Die Porsche SE als oberstes Mutterunternehmen des Porsche SE Konzerns ist eine Europäische Aktiengesellschaft und hat ihren Firmensitz am

Porscheplatz 1 in 70435 Stuttgart, Deutschland. Zum 31. März 2024 beschäftigte der Porsche SE Konzern 42 Mitarbeiter (42 Mitarbeiter).

Zum Porsche SE Konzern gehören per 31. März 2024 die vollkonsolidierten Tochterunternehmen Porsche Beteiligung GmbH, Stuttgart, Porsche Zweite Beteiligung GmbH, Stuttgart, Porsche Dritte Beteiligung GmbH, Stuttgart, Porsche Vierte Beteili- gung GmbH, Stuttgart, Porsche Fünfte Beteiligung GmbH, Stuttgart, und Porsche Sechste Beteiligung GmbH, Stuttgart. Die Beteiligungen an der Volkswa- gen AG, der Porsche AG, der European Transport Solutions S.à r.l., Luxemburg/Luxemburg ("ETS"), der INRIX Inc., Kirkland, Washington/USA ("INRIX"), der Isar Aerospace SE, Ottobrunn ("Isar Aerospace") sowie der Incharge Capital Partners GmbH, Hamburg ("Incharge Capital Partners"), werden als asso- ziierte Unternehmen in den IFRS-Konzernabschluss der Porsche SE einbezogen.

Die vorliegende Konzernquartalsmitteilung der Porsche SE bezieht sich auf den Geschäftsverlauf und dessen Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2024, soweit im Folgenden nicht Bezug zu einem hiervon abweichenden Zeitraum genommen wird.

Alle Beträge und Prozentangaben sind kaufmännisch gerundet. Dies kann bei der Addition zu geringfügigen Abweichungen führen. Die Angabe von Nullwerten erfolgt bei Beträgen kleiner 0,5 Mio. €. Die Vergleichswerte des Vorjahres werden neben den Werten des aktuellen Berichtszeitraums in Klammern dargestellt.

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Wesentliche Ereignisse und Entwicklungen

Wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Porsche SE Konzern

Incharge Fund I

Die Porsche SE hat im März 2024 bekannt gegeben, dass sie zusammen mit der Beteiligungsgesellschaft DTCP einen Venture Capital Fonds mit dem Investi- tionsfokus auf Softwareunternehmen in den Berei- chen Mobilität und Konnektivität auflegen wird. In diesem Zusammenhang hat sich die Porsche SE im März 2024 mit einem Anteil von 49 % an der Incharge Capital Partners beteiligt. Im April 2024 hat die Porsche SE Anteile mit einem Volumen von 100 Mio. € an der Incharge Fund I SCSp SICAV-RAIF, Luxemburg/Luxemburg ("Incharge Fund I") gezeich- net. Die Zeichnungssumme wird durch den Fonds voraussichtlich sukzessive über mehrere Jahre abge- rufen. Incharge Capital Partners agiert dabei mittel- bar als Berater des Incharge Fund I. Neben der Porsche SE beteiligen sich weitere Investoren an dem Fonds, darunter die Deutsche Telekom AG, Bonn. Die durch die Porsche SE gehaltenen Anteile an Gesellschaften im Zusammenhang mit diesem Fonds werden fortan nach der Equity-Methode in den IFRS-Konzernabschluss der Porsche SE einbe- zogen. Zum 31. März 2024 ergaben sich aus der Transaktion keine wesentlichen Effekte auf die Er- trags-, Finanz- und Vermögenslage des Porsche SE Konzerns.

Wesentliche Entwicklungen in Bezug auf die At-Equity-Beteiligung an der Volkswagen AG

Die Porsche SE wird aufgrund ihres Kapitalanteils an der Volkswagen AG maßgeblich durch die Ent- wicklungen auf Ebene des Volkswagen Konzerns beeinflusst.

Das Konzernergebnis nach Steuern und Minderhei- ten des Volkswagen Konzerns verminderte sich im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2024 auf

3,3 Mrd. € nach 4,2 Mrd. € im Vorjahreszeitraum. Für Erläuterungen zur Ergebnisentwicklung im Volkswa- gen Konzern wird auf den Abschnitt "Geschäftsver- lauf" sowie auf den Abschnitt "Ertragslage des Volkswagen Konzerns" verwiesen.

Zum 31. März 2024 ergaben sich auf Grundlage der Ertragserwartungen keine Anhaltspunkte für einen Wertberichtigungsbedarf des At-Equity-Buchwerts der Beteiligung an der Volkswagen AG. Auswirkun- gen auf die Werthaltigkeit der Beteiligung sind je- doch insbesondere bei etwaigen nachhaltigen Er- gebnisrückgängen nicht auszuschließen. Zudem können sich hieraus Folgewirkungen auf die Dividen- denpolitik der Volkswagen AG und somit auf die Mittelzuflüsse auf Ebene der Porsche SE ergeben. Für Erläuterungen zu Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Volkswagen AG wird auf die Ausführungen im Kapitel "Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung" sowie auf die Ausführun- gen im zusammengefassten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2023 verwiesen.

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Wesentliche Entwicklungen in Bezug auf die At-Equity-Beteiligung an der Porsche AG

Die Porsche SE wird aufgrund ihres Kapitalanteils an der Porsche AG ebenfalls durch die Entwicklun- gen auf Ebene des Porsche AG Konzerns beein- flusst. Das Konzernergebnis nach Steuern und Minderheiten des Porsche AG Konzerns verminder- te sich im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2024 auf 0,9 Mrd. € nach 1,4 Mrd. € im Vorjahreszeitraum.

Zum 31. März 2024 ergaben sich auf Grundlage der Ertragserwartungen sowie der Aktienkursentwick- lung keine Anhaltspunkte für einen Wertberichti- gungsbedarf des At-Equity-Buchwerts der Beteili- gung an der Porsche AG. Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Beteiligung sind jedoch insbe- sondere bei etwaigen nachhaltigen Ergebnisrück- gängen nicht auszuschließen. Zudem können sich hieraus Folgewirkungen auf die Dividendenpolitik der Porsche AG und somit auf die Mittelzuflüsse auf Ebene der Porsche SE ergeben. Für Erläuterungen zu den Risiken im Zusammenhang mit der Beteili- gung an der Porsche AG wird auf die Ausführungen im Kapitel "Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung" sowie auf die Ausführungen im zu- sammengefassten Konzernlagebericht für das Ge- schäftsjahr 2023 verwiesen.

Porsche SE begibt Anleihe

Die Porsche SE hat im April 2024 eine Anleihe im Volumen von 1,6 Mrd. € begeben. Die Anleihe um- fasst zwei Tranchen mit Laufzeiten bis September 2029 und September 2032. Die fünfjährige Tranche im Volumen von 750 Mio. € ist mit einem Kupon von 3,750 %, die achtjährige Tranche im Volumen von 850 Mio. € ist mit einem Kupon von 4,125 %

ausgestattet. Die Anleihe war mehrfach überzeichnet. Die aufgenommenen Mittel wurden in Höhe von

600 Mio. € zur teilweisen Tilgung der bestehenden Bankenfinanzierung verwendet. Zudem dienen die Mittel zum Aufbau strategischer Liquidität für po- tenzielle Beteiligungserwerbe.

Wesentliche Entwicklungen und aktueller Stand in Bezug auf rechtliche Risiken und Rechtsstreitigkeiten

Die Porsche SE ist an verschiedenen Rechtsstreitig- keiten beteiligt. Nachfolgend wird der aktuelle Stand in Bezug auf rechtliche Risiken und Rechtsstreitig- keiten dargestellt, wobei sich gegenüber dem

31. Dezember 2023 keine wesentlichen Verände- rungen ergeben haben. Der Porsche SE liegen nach wie vor keine belastbaren Erkenntnisse oder Ein- schätzungen vor, die zu einer vom Geschäftsbericht 2023 abweichenden Bewertung der rechtlichen Risiken führen würden.

Klageverfahren und rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beteiligung an der Volkswagen AG

Beim Oberlandesgericht Celle war ein durch Vorla- gebeschluss des Landgerichts Hannover vom

13. April 2016 eingeleitetes Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ("KapMuG") gegen die Porsche SE anhängig. Das Verfahren betraf angebliche Schadensersatzansprü- che wegen angeblicher Marktmanipulation und angeblicher unzutreffender Kapitalmarktinformation im Rahmen des Aufbaus der Beteiligung der Porsche SE an der Volkswagen AG. Zum Teil wurden die Ansprüche auch auf angebliche kartellrechtliche

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Anspruchsgrundlagen gestützt. In den sechs auf das Musterverfahren ausgesetzten Ausgangsverfahren machen insgesamt 40 Kläger angebliche Schadens- ersatzansprüche in Höhe von rund 5,4 Mrd. € (zzgl. Zinsen) geltend. Mit Beschluss vom

30. September 2022 hat das Oberlandesgericht Celle sämtliche von der Klägerseite beantragten Feststel- lungen zurückgewiesen bzw. für gegenstandslos erklärt. Das Oberlandesgericht Celle begründet seine Entscheidung damit, dass eine Haftung der Porsche SE unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme und der gegensätzliche Vortrag der Klägerseite bereits unschlüssig sei. Die Porsche SE sieht sich durch die Entscheidung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, wonach die Klagen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren unbegründet sind. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerseite hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Bundes- gerichtshof eingelegt.

In einem beim Landgericht Frankfurt am Main rechtshängigen Verfahren gegen ein amtierendes und ein früheres, mittlerweile verstorbenes Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche SE ist die Porsche SE auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetre- ten. In diesem Verfahren werden die gleichen an- geblichen Ansprüche geltend gemacht, die bereits Gegenstand einer gegen die Porsche SE beim Landgericht Hannover rechtshängigen, derzeit im Hinblick auf das KapMuG-Verfahren vor dem Bun- desgerichtshof ausgesetzten Schadensersatzklage in Höhe von rund 1,8 Mrd. € (zzgl. Zinsen) sind. Neue Entwicklungen haben sich in diesem Verfahren im Berichtszeitraum nicht ergeben. Die Porsche SE hält die geltend gemachten Ansprüche für unbe- gründet und sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2022 bestätigt.

Die Porsche SE und zwei Gesellschaften eines Invest- mentfonds streiten seit dem Jahr 2012 über das Be- stehen angeblicher Ansprüche in Höhe von rund 195 Mio. US$ und haben wechselseitig Klagen in Deutschland und England eingereicht. Das engli- sche Verfahren wurde am 6. März 2013 auf beider- seitigen Parteiantrag ausgesetzt, bis in dem beim Landgericht Stuttgart begonnenen Verfahren rechtskräftig über die Frage entschieden wurde, welches Gericht das zuerst angerufene Gericht ist. Eine rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus. Derzeit ist das Verfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig. Am

21. Dezember 2021 hat das Oberlandesgericht Stuttgart beschlossen, Zeugen im Wege eines Rechtshilfeersuchens im Vereinigten Königreich vernehmen zu lassen. Am 11. Mai 2023 wurde einer der Zeugen vom Oxford County Court vernommen. Der weitere Zeuge hat sich gegenüber dem High Court auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach deutschem Recht berufen. Über das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts wird das Oberlandes- gericht Stuttgart befinden. Erst danach und wenn das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt hat, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht, kann der weitere Zeuge vor den englischen Gerich- ten vernommen werden. Die Porsche SE hält die in England erhobene Klage für unzulässig und die geltend gemachten Ansprüche für unbegründet.

Klageverfahren und rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Dieselthematik

Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind gegen die Porsche SE Klageverfahren am Landge- richt Stuttgart, am Oberlandesgericht Stuttgart sowie am Landgericht Braunschweig mit einem Gesamtvolumen von rund 929 Mio. € (zzgl. Zinsen)

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anhängig. Die Kläger werfen der Porsche SE angeb- lich pflichtwidrig unterlassene bzw. fehlerhafte Kapi- talmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselthematik vor. Ein Teil der Klagen richtet sich sowohl gegen die Porsche SE als auch gegen die Volkswagen AG. Die Porsche SE hält die Klagen teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbe- gründet.

Vor dem Landgericht Stuttgart sind derzeit in erster Instanz 209 Klagen rechtshängig. Die in erster In- stanz anhängigen Klagen sind, soweit beziffert, auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund

797 Mio. € (zzgl. Zinsen) und teils auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerichtet. Vor dem Landgericht Braunschweig sind, nachdem mehrere Klagen hin- und her verwiesen worden sind, nunmehr elf Schadensersatzklagen mit einem Kla- gevolumen (nach derzeitiger Einschätzung der zum Teil unklaren Klageanträge) von rund 3,1 Mio. € (zzgl. Zinsen) gegen die Porsche SE anhängig. Erstin- stanzliche Verfahren, mit einem Gesamtvolumen von rund 80,9 Mio. € (zzgl. Zinsen), sind derzeit ausge- setzt, wobei der größere Teil der ausgesetzten Ver- fahren im Hinblick auf ein mittlerweile beim Bun- desgerichtshof anhängiges KapMuG-Verfahren ausgesetzt ist. Die Porsche SE hält die vor dem Landgericht Stuttgart gegen sie anhängigen Klagen teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbe- gründet. Die vor dem Landgericht Braunschweig gegen die Porsche SE anhängigen Klagen hält die Porsche SE für unzulässig und unbegründet.

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sind zwei wei- tere Verfahren, in denen insgesamt weitere rund

129 Mio. € (zzgl. Zinsen) Schadensersatz geltend gemacht wurden, in der Berufungsinstanz anhängig. In einem der in der Berufungsinstanz befindlichen Verfahren, in dem rund 5,7 Mio. € (zzgl. Zinsen)

Schadensersatz geltend gemacht worden sind, hatte das Landgericht Stuttgart am 24. Oktober 2018 der Klage in Höhe von rund 3,2 Mio. € (zzgl. Zinsen) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Porsche SE und die Klägerseite haben Berufung eingelegt. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich auf ein beim Bundesgerichtshof anhängiges KapMuG- Verfahren ausgesetzt. In dem weiteren, teilweise in der Berufungsinstanz befindlichen Verfahren wenden sich Kläger dagegen, dass das Landgericht Stuttgart ihre Klagen am 26. August 2021 als unzulässig ab- gewiesen hat. Der Streitwert beläuft sich auf rund 123 Mio. € (zzgl. Zinsen). Die Porsche SE hält auch diese, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhän- gigen Klagen teilweise für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

Beim Oberlandesgericht Stuttgart war ein durch Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom

  1. Februar 2017 eingeleitetes KapMuG-Verfahren anhängig. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am
  1. Oktober 2020 eine Musterklägerin bestimmt. Es haben mehrere Termine zur mündlichen Verhand- lung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart stattge- funden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele erweitert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Porsche SE als Zeugen vernommen. Beide Zeugen bekundeten jeweils, erstmals im September 2015 durch die Berichterstattung in der Presse von der Dieselthematik erfahren zu haben. Mit Musterent- scheid vom 29. März 2023 hat das Oberlandesge- richt Stuttgart die Feststellung getroffen, dass im Grundsatz eine Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Porsche SE auch für Vorgänge bei der Volkswa- gen AG bestehen kann. Für eine Ad-hoc-Veröffentli- chungspflicht sei Voraussetzung, dass ein Mitglied

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des Vorstands der Porsche SE entweder von der angeblichen Insiderinformation Kenntnis hat oder dass der Vorstand der Porsche SE eine Verkehrs- pflicht verletzt hat, dafür zu sorgen, dass ihn Insider- informationen erreichen können. Bei konkretem Anlass bestehe eine Pflicht des Vorstands, gezielt nachzufragen. Hinsichtlich einer Kenntnis oder Ver- letzung einer Verkehrspflicht seien die Kläger darle- gungs- und beweisbelastet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ferner entschieden, dass etwaiges Wissen von Organmitgliedern der Volkswagen AG, die auch Organmitglieder der Porsche SE sind, über geheimhaltungsbedürftige Vorgänge bei der Volks- wagen AG der Porsche SE nicht zugerechnet wer- den kann. Zudem hat das Oberlandesgericht Stutt- gart entschieden, dass etwaiges Wissen von Perso- nen unterhalb der Ebene des Vorstands der Volks- wagen AG über Vorgänge bei der Volkswagen AG der Porsche SE nicht zugerechnet werden kann. Schließlich hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die damaligen Vorstandsmitglie- der der Porsche SE, Dr. Wendelin Wiedeking und Holger P. Härter, keine Kenntnis von der Dieselthe- matik hatten und ihre fehlende Kenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die von der Klä- gerseite gegen die Porsche SE begehrten Feststel- lungen hat das Gericht daher ganz überwiegend nicht getroffen. Auf Basis der im Musterentscheid getroffenen Feststellungen und des derzeitigen Stands des Prozessstoffs in den Ausgangsverfahren wären im Ergebnis alle Anlegerklagen gegen die Porsche SE in den ausgesetzten Ausgangsverfahren abzuweisen. Der Musterentscheid ist nicht rechts- kräftig. Gegen den Musterentscheid haben die Mus- terklägerin, mehrere Beigeladene und die Porsche SE Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nach entsprechenden Aussetzungsbeschlüssen des Landgerichts Braunschweig und der Stuttgarter Gerichte ist die Porsche SE weitere Musterbeklagte des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat einen rechtskräftigen Teilmusterentscheid zu Zuständigkeitsfragen erlassen. Es haben mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Ober- landesgericht Braunschweig stattgefunden. Am

7. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht Braunschweig einen Beweisbeschluss erlassen und die Vernehmung zahlreicher Personen sowie die Vorlage und Beizie- hung von Urkunden angeordnet. Die angeordnete Beweiserhebung konzentriert sich zunächst auf die Frage der (fehlenden) Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG bzw. einzelner ihrer Vorstandsmit- glieder oder einzelner Mitglieder ihrer Ad-hoc- Clearingstelle über den Einbau von nach US-Recht unzulässigen Umschalteinrichtungen in Fahrzeuge der Volkswagen AG. Zudem soll zu Vorstellungen der ad-hoc-verantwortlichen Personen der Volkswa- gen AG über etwaige Kursauswirkungen der ihnen jeweils vorliegenden Informationen Beweis erhoben werden. Die Vernehmungen begannen im Herbst 2023 und werden fortgesetzt.

Im Hinblick auf die außergerichtlich und noch nicht klageweise geltend gemachten Ansprüche gegen die Porsche SE in Gesamthöhe von rund 63 Mio. € sowie in teilweise unbezifferter Höhe wie auch im Hinblick auf den seitens der Porsche SE gegenüber den Ver- einigten Staaten von Amerika abgegebenen Verjäh- rungseinredeverzicht haben sich im Berichtszeitraum keine wesentlichen neuen Entwicklungen ergeben.

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Im Zusammenhang mit der Dieselthematik haben zwei Kläger im April 2021 eine sog. Derivative Action gegen die Porsche SE, gegenwärtige und frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Volkswa- gen AG, gegenwärtige und frühere Führungskräfte der Volkswagen AG und ihrer Tochtergesellschaften, vier Tochtergesellschaften der Volkswagen AG und andere beim Supreme Court of the State of New York, County of New York, eingereicht. Die Kläger behaup- ten, Aktionäre der Volkswagen AG zu sein, und ma- chen vermeintliche Ansprüche der Volkswagen AG für diese geltend. Die Klage stützt sich unter anderem auf eine vermeintliche Verletzung von nach deut- schem Recht (insbesondere nach dem Aktiengesetz ("AktG") und Deutschem Corporate Governance Kodex) angeblich gegenüber der Volkswagen AG bestehenden Pflichten. Die Kläger beantragen unter anderem die Feststellung, dass die Beklagten ihre jeweiligen Pflichten gegenüber der Volkswagen AG verletzt haben, sowie der Volkswagen AG den Ersatz des ihr durch die angebliche Pflichtverletzung angeb- lich entstandenen Schadens (zzgl. Zinsen) zuzuspre- chen. Im September 2021 haben die Parteien einen vom Gericht zu genehmigenden Antrag eingereicht, wonach die Zustellung im Namen bestimmter Be- klagter, einschließlich der Porsche SE, akzeptiert wird, sämtliche sog. Discovery-Verfahren ausgesetzt werden und ein Zeitplan für den Antrag auf Klageab- weisung bestimmt wird.

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Porsche Automobil Holding SE published this content on 14 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 14 May 2024 06:02:07 UTC.