Gewinnabführungsvertrag

zwischen

TeamViewer SE, einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Göppingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsge-richts Ulm unter HRB 745906

(im Folgenden "Organträgerin" genannt)

und

Regit Eins GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Göppingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 731008

(im Folgenden "Organgesellschaft" und gemeinsam mit der Organträgerin "Parteien" genannt).

Präambel

  1. Das Geschäftsjahr der Organgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile und Stimmrechte an der Organgesellschaft (finanzielle Eingliederung).
  3. Dies vorausgeschickt, wird zwischen Organträgerin und Organgesellschaft Folgendes ver-
    einbart:

1. GEWINNABFÜHRUNG

  1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ab dem Beginn ihres bei Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist nach der derzeiti-gen Fassung des § 301 AktG - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach nachstehenden Ziffern 1.2 und
  1. - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahre-süberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um einen etwaigen ausschüttungsgesperrten Betrag gemäß § 268 Abs. 8 HGB.
  1. Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüber- schuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaft-lich begründet ist.
  2. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin gemäß § 301 Satz 2 AktG (analog) aufzu-lösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwen-den, wenn und soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegen-steht.

TeamViewer SE - Hauptversammlung 2024

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  1. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder aus der Auflö-sung von Gewinnvorträgen und/oder von Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen; diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
  2. Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die gesetzlich zulässig ist.

2. VERLUSTÜBERNAHME

Für die Verlustübernahmeverpflichtung gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner je-weils gültigen Fassung entsprechend.

3. FÄLLIGKEIT

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche auf Gewinnabführung bzw. Verpflich-tung zur Verlustübernahme entstehen mit Ablauf des Bilanzstichtages (Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres) der Organgesellschaft und sind zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Gewinnab-führung bzw. Verlustübernahme erfolgt innerhalb angemessener Zeit nach Fälligkeit der An-sprüche.

4. WIRKSAMWERDEN, VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

  1. Dieser Vertrag ist aufschiebend bedingt auf die Zustimmung der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung der Parteien geschlossen. Er wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam.
  2. Die Regelungen dieses Vertrags gelten rückwirkend ab dem Beginn des bei Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
  3. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich ge-kündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Geschäftsjahres, das mindestens fünf (Zeit-)Jahre nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das dieser Vertrag erstmals steuerlich anerkannt wird, endet.
  4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wich-tiger Grund ist insbesondere die Veräußerung oder die Einbringung der Organgesellschaft durch die Organträgerin oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträge-rin oder der Organgesellschaft.

5. VERSCHIEDENES

  1. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags - einschließlich dieser Ziffer 5.1 - bedür-fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorge-schrieben ist.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder un- durchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Be-stimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Schließung von Lücken in diesem Vertrag.

TeamViewer SE - Hauptversammlung 2024

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Göppingen, 18. April 2024

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TeamViewer AG published this content on 29 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 29 April 2024 13:27:13 UTC.