BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Nemetschek SE, München

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Nemetschek SE, Mün- chen, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023, der Konzernge- samtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungs- rechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Konzernanhang, einschließlich wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Nemetschek SE, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Die im Abschnitt "Sonstige Informationen" unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlage- berichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewon- nenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentli- chen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertrags- lage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- ber 2023 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesent- lichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetz- lichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt "Sonstige Informationen" genannten Bestandtei- le des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prü- fung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Kon- zernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU- Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU- APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach die- sen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunterneh- men unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflich- ten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeig- net sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Kon- zernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachver- halte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeut- samsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prü- fung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsams- ten in unserer Prüfung:

  • I. Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
  • II. Realisierung und Periodenzuordnung von Umsatzerlösen aus Software-Serviceverträgen und Softwaremietmodellen
  • III. Bilanzierung von verschiedenen Unternehmenszusammen- schlüssen

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:

  1. Sachverhalt und Problemstellung
  2. Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
  3. Verweis auf weitergehende Informationen

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Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte dar:

I. Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

  1. In dem Konzernabschluss der Gesellschaft werden Geschäfts- oder Firmenwerte mit einem Betrag von insgesamt € 552,0 Mio. (43,3 % der Bilanzsumme bzw. 70,6 % des Eigenkapi- tals) unter dem Bilanzposten "Geschäfts- oder Firmenwerte" ausgewiesen. Geschäfts- oder Firmenwerte werden einmal jährlich oder anlassbezogen von der Gesellschaft einem Wert- haltigkeitstest unterzogen, um einen möglichen Abschrei- bungsbedarf zu ermitteln. Der Werthaltigkeitstest erfolgt auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist. Im Rah- men des Werthaltigkeitstests wird der Buchwert der jeweili- gen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten inklusive des Geschäfts- oder Firmenwerts dem entsprechenden erzielba- ren Betrag gegenübergestellt. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags erfolgt grundsätzlich anhand des Nutzungswerts. Grundlage der Bewertung ist dabei regelmäßig der Barwert künftiger Cashflows der jeweiligen zahlungsmittelgenerieren- den Einheiten. Die Barwerte werden mittels Discounted Cash- flow Modellen ermittelt. Dabei bildet die verabschiedete Mit- telfristplanung des Konzerns den Ausgangspunkt, die mit Annahmen über langfristige Wachstumsraten fortgeschrieben wird. Hierbei werden auch Erwartungen über die zukünftige Marktentwicklung und Annahmen über die Entwicklung mak- roökonomischer Einflussfaktoren berücksichtigt. Die Diskon- tierung erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen
    Kapitalkosten der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden
    Einheiten. Als Ergebnis des Werthaltigkeitstests wurde kein Wertminderungsbedarf festgestellt.
    Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der künf- tigen Cashflows der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden
    Einheiten, des verwendeten Diskontierungssatzes, der Wachstumsrate sowie weiteren Annahmen abhängig und dadurch mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor die- sem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Bewer- tung war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
  2. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung des Werthaltigkeits- tests nachvollzogen. Nach Abgleich der bei der Berechnung verwendeten künftigen Cashflows mit der verabschiedeten
    Mittelfristplanung des Konzerns haben wir die Angemessen- heit der Berechnung insbesondere durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen beurteilt. Zudem haben wir die sachgerechte Berücksichti- gung der Kosten von Konzernfunktionen beurteilt. Mit der
    Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des ver- wendeten Diskontierungszinssatzes wesentliche Auswirkun-

gen auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Unterneh- menswerts haben können, haben wir uns intensiv mit den bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parametern beschäftigt und das Berech- nungsschema nachvollzogen. Um den bestehenden Progno- seunsicherheiten Rechnung zu tragen, haben wir die von der Gesellschaft erstellten Sensitivitätsanalysen nachvollzogen. Dabei haben wir festgestellt, dass die Buchwerte der zah- lungsmittelgenerierenden Einheiten inklusive des zugeordne- ten Geschäfts- oder Firmenwerts unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen ausreichend durch die diskontier- ten künftigen Cashflows gedeckt sind.

Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewer- tungsparameter und -annahmen stimmen insgesamt mit unseren Erwartungen überein und liegen auch innerhalb der aus unserer Sicht vertretbaren Bandbreiten.

3. Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Fir- menwerten sind in den Abschnitten "Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden: Geschäfts- oder Firmenwerte, Geschäfts- oder Firmenwert und nicht nut- zungsbereite imaterielle Vermögenswerte" und "Erläuterun- gen zur Konzern-Bilanz: [16] Immaterielle Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwerte" des Konzernanhangs enthalten.

  1. Realisierung und Periodenzuordnung von Umsatz­ erlösen aus Software-Serviceverträgen und
    Softwaremietmodellen
  1. Im Konzernabschluss der Nemetschek SE werden für das
    Geschäftsjahr 2023 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt € 851,6 Mio. aus unterschiedlichen Leistungsangeboten ausgewiesen. Hierzu zählen u.a. Erlöse aus Software-Ser- viceverträgen sowie Umsatzerlöse aus Softwaremietmodel- len ("Subskriptionen"). Gemäß IFRS 15 ist die Umsatzrealisie- rung abhängig von der Erfüllung der einzelnen Leistungsver- pflichtungen. Auf Basis der zu Grunde liegenden Kundenver- träge sind zunächst die Leistungsverpflichtungen zu bestimmen und der Transaktionspreis ist auf die identifizier- ten Leistungsverpflichtungen zu allokieren. Für jede Leis- tungsverpflichtung ist dann zu bestimmen, wann der Kunde Verfügungsgewalt über die zugesagte Leistung erlangt.
    Dabei ist zu unterscheiden, ob die Leistung zeitpunkt- oder zeitraumbezogen erfüllt wird. Vor diesem Hintergrund ist die zutreffende Erlöserfassung und Erlösabgrenzung als kom- plex zu betrachten und basiert in Teilen auf Einschätzungen, Annahmen und der Ermessensausübung der gesetzlichen
    Vertreter, sodass dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prü- fung von besonderer Bedeutung war.
  2. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns zunächst durch Einsicht in Kundenverträge einen Überblick über die wesent- lichen Vertragsarten sowie ein Verständnis über die ange- wandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen für die

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Erlöserfassung und Erlösabgrenzung verschafft. Darauf auf- bauend haben wir unter anderem die Angemessenheit und Wirksamkeit des eingerichteten internen Kontrollsystems innerhalb des Konzerns bezogen auf die Identifikation der Leistungsverpflichtungen sowie die zutreffende Realisierung der Umsatzerlöse gewürdigt. In dem Zusammenhang haben wir auch die Stetigkeit der angewandten Verfahren zur Erfas- sung der Umsatzerlöse nachvollzogen. Darauf aufbauend haben wir zur Prüfung der Umsatzerlöse unter anderem Ein- zeltransaktionen mit Kunden stichprobenhaft ausgewählt und zugrundeliegende Nachweise (wie z.B. Bestellungen, Liefernachweise, Rechnungen und Zahlungsnachweise) ein- gesehen und hinsichtlich der Identifizierung von Leistungs- verpflichtungen, der Aufteilung des Transaktionspreises und der Erlösrealisierung gewürdigt. Unsere Prüfungshandlungen haben sich darüber hinaus auf die Durchsicht wesentlicher Verträge, das Einholen von Saldenbestätigungen für Forde- rungen aus Lieferungen und Leistungen und weitere Nach- weise zur jeweiligen Erfüllung von im zugrundeliegenden Kundenvertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen erstreckt. Damit einhergehend haben wir die vollständige Erfassung der Umsatzerlöse unter anderem mittels analyti- scher Prüfungshandlungen beurteilt. In diesem Zusammen- hang haben wir ebenfalls einzelne Annahmen der gesetz­ lichen Vertreter zur Identifizierung und Erfüllung von Leistungsverpflichtungen sowie der Aufteilung des Transakti- onspreises anhand der unterschiedlichen Leistungsangebote auf deren Angemessenheit gewürdigt.

Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annah- men zur Realisierung und Periodenzuordnung der Umsatzer- löse begründet und hinreichend dokumentiert sind.

3. Die Angaben der Gesellschaft zu den Umsatzerlösen sind im Konzernanhang unter "Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden: Umsatzerlöse" sowie unter "Erläuterungen zur Konzern-Gesamtergebnisrechnung: [1] Umsatzerlöse" enthalten.

  1. Bilanzierung von verschiedenen Unternehmens­ zusammenschlüssen

1. Die Tochtergesellschaft Graphisoft SE mit Sitz in Budapest, Ungarn, hat im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen eines Share

Deals die Graphisoft France SAS (vormals Abvent SA) mit Sitz in Paris, Frankreich, und die Graphisoft Switzerland SA (vormals Abvent SA) mit Sitz in Estavayer-le-Lac in der

Schweiz erworben. Insgesamt betrug der Kaufpreis € 30,5 Mio. Aus der vorläufig durchgeführten Kaufpreisallokation ergab sich zum Erwerbszeitpunkt für den Konzernabschluss 2022 kein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert. Durch die Finalisierung der Kaufpreisallokation im Geschäftsjahr

2023 verringerten sich die beizulegenden Zeitwerte der iden-

tifizierten Vermögenswerte, weshalb sich eine rechnerische Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwertes aus diesen Unternehmenszusammenschlüssen auf € 8,9 Mio. ergibt.

Die Tochtergesellschaft FRILO Software GmbH mit Sitz in Stuttgart hat im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen eines Share Deals die DC-Software Doster & Christmann GmbH in Mün- chen erworben. Insgesamt betrug der beizulegende Zeitwert der Gegenleistung € 6,3 Mio. Aus der vorläufig durchgeführ- ten Kaufpreisallokation ergab sich zum Erwerbszeitpunkt für den Konzernabschluss 2022 ein Geschäfts- oder Firmenwert von € 6,3 Mio. Durch die Finalisierung der Kaufpreisallokation im Geschäftsjahr 2023 erhöhten sich die beizulegenden Zeit- werte der identifizierten Vermögenswerte, weshalb sich eine Verringerung des Geschäfts- oder Firmenwertes aus diesem Unternehmenszusammenschluss um € 1,4 Mio. auf € 4,8 Mio. ergibt.

Die jeweils im Rahmen der Unternehmenszusammenschlüs- se erworbenen Vermögenswerte und Schulden werden grundsätzlich zu beizulegenden Zeitwerten am Tag des jeweiligen Erwerbs unter Berücksichtigung verschiedener Bewertungsannahmen der gesetzlichen Vertreter angesetzt. Aufgrund der Schätzunsicherheiten bei der Bewertung der Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der Kaufpreisal- lokation und der betragsmäßig wesentlichen Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns waren diese Sachverhalte im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

2. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir mit der Unterstützung unserer internen Bewertungsspezialisten die bilanzielle Abbil- dung der verschiedenen Unternehmenszusammenschlüsse beurteilt. Hierzu haben wir zunächst die jeweils zugrundelie- gende vertragliche Vereinbarung eingesehen und nachvollzo- gen. Darüber hinaus haben wir die finale Kaufpreisallokation je Unternehmenszusammenschluss nachvollzogen. Hierbei haben wir unter anderem auch die den Bewertungen zugrun- de liegenden Modelle sowie die angewandten Bewertungs- parameter und Annahmen auf ihre Angemessenheit hin gewürdigt. Die Ermittlung der jeweiligen beizulegenden Zeit- werte, beispielsweise von Kundenbeziehungen, welche für die Kaufpreisallokation im Fall des Share Deals zur Graphisoft France SAS (vormals Abvent SA) von einem von der Nemet- schek SE beauftragten externen Bewertungsspezialisten und welche für die Kaufpreisallokation im Fall des Share Deals zur DC-Software Doster & Christmann GmbH von der Nemet- schek SE selbst ermittelt wurden, wurde von uns durch Abstimmung des Mengengerüsts mit der Finanzbuchführung der Nemetschek SE sowie der verwendeten Parameter, ins- besondere der Abwanderungsrate und der EBITDA Marge, nachvollzogen. Darüber hinaus haben wir durch die Verwen- dung von Checklisten die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach IFRS 3 geforderten Anhangangaben gewürdigt.

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Wir konnten uns insgesamt davon überzeugen, dass die

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichts-

bilanzielle Abbildung der verschiedenen Unternehmenszu-

rats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

sammenschlüsse sachgerecht erfolgt ist und die von den

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung

gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen

des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzu-

und getroffenen Annahmen insgesamt nachvollziehbar und

wenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzu-

hinreichend begründet sind.

wendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesent-

3. Die Angaben der Gesellschaft zu den Unternehmenszusam-

lichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss

unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Ver-

menschlüssen sind im Abschnitt "Erwerb von Tochterunter-

hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und

nehmen" des Konzernanhangs enthalten.

Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen

Sonstige Informationen

Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als not-

wendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernab-

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen

schlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen

verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgen-

Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipula-

den nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlagebe-

tionen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder

richts:

Irrtümern ist.

»

die in Unterabschnitt "Erklärung zur Unternehmensführung" im

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzli-

Abschnitt "8 Sonstige Angaben" des Konzernlageberichts ent-

chen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns

haltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB

zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des

und § 315d HGB

Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusam-

» die in Abschnitt "2 Nichtfinanzielle Erklärung" des Konzernlage-

menhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern

berichts enthaltene nichtfinanzielle Konzernerklärung zur Erfül-

einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verant-

lung der §§ 315b bis 315c HGB

wortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes

»

den Unterabschnitt "Allgemeines Risikomanagement- und

der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei

denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der

internes Kontrollsystem" im Abschnitt "5 Wesentliche Merkma-

Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realisti-

le des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems" des

sche Alternative dazu.

Konzernlageberichts

Die sonstigen Informationen umfassen zudem alle übrigen Teile

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die

Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutref-

des Geschäftsberichts - ohne weitergehende Querverweise auf

fendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen

externe Informationen -, mit Ausnahme des geprüften Konzern-

wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang

abschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres

steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die

Bestätigungsvermerks.

Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar-

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Kon-

stellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die

zernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informati-

Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig

onen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil

erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in

noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hier-

Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzli-

zu ab.

chen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeig-

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwor-

nete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbrin-

gen zu können.

tung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und

dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des

»

wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den

Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des

Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder zu

unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

»

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

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BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlan- gen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar- stellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber kei- ne Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ord- nungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstel- lungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultie- ren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerwei- se erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlage- berichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adres- saten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher fal- scher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernla- gebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausrei- chend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prü- fungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlun- gen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtü- mern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusam- menwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
    Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des
    Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vor- kehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu pla- nen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen
    Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie

die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern darge- stellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungsle- gungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereig- nissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unterneh- menstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
    Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unange- messen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren.
    Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prü- fungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unterneh- menstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernab- schlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der
    Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter
    Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
    Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prü- fungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung,
    Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprü- fung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prü- fungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen
    Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Kon- zernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
    Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beur- teilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungs- urteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht

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ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignis- se wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abwei- chen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwai- ger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanfor- derungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Bezie- hungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerwei- se angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Besei- tigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sach- verhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernab- schlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinrei- chender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei­ Nemetschek_KA+KLB_ESEF-2023-12-31.zip enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Kon- zernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als "ESEF-Unterlagen" bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format") in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlus- ses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf ande- re in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wie- dergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungs- urteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung

des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts" enthal- tenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom

1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Infor- mationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei ent- haltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei ent- haltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Kon- zernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verant- wortung danach ist im Abschnitt "Verantwortung des Konzernab- schlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Quali- tätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Auf- sichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wie- dergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verant- wortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erach- ten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Pro- zesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rech- nungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlan- gen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtig- ten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

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BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prü- fungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der
    ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungs- handlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorga- ben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum
    Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spe- zifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit
    Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am
    Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wie- dergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 23. Mai 2023 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 29. November 2023 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2022 als Konzernabschlussprüfer der Nemet- schek SE, München, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthalte- nen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prü- fungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebe- richt sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebe- richt - auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlage- berichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der "Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB" und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den

in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterla- gen verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Katharina­ Deni.

München, den 15. März 2024

PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Katharina Deni

Vera Daners

Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüferin

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Vermerk des unabhängigen

Wirtschaftsprüfers­über eine

­betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit der nichtfinanziellen Berichterstattung

An die Nemetschek SE, München

Wir haben die in Abschnitt "Nichtfinanzielle Erklärung" des zusam- mengefassten Lageberichts enthaltene nichtfinanzielle Konzern- erklärung der Nemetschek SE, München (im Folgenden die "Gesellschaft") für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (im Folgenden die "nichtfinanzielle Konzernerklärung") einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit unterzogen.

Nicht Gegenstand unserer Prüfung sind die in der nichtfinanziel- len Konzernerklärung genannten externen Dokumentationsquel- len oder Expertenmeinungen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung in Überein- stimmung mit den §§ 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB und Artikel 8 der VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Ein- richtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitio- nen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (im Fol- genden die "EU-Taxonomieverordnung") und den hierzu erlassenen delegierten Rechtsakten sowie mit deren eigenen in Abschnitt "2.4 EU-Taxonomie" der nichtfinanziellen Konzernerklä- rung dargestellten Auslegung der in der EU-Taxonomieverord- nung und den hierzu erlassenen delegierten Rechtsakten enthal- tenen Formulierungen und Begriffe.

Diese Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft umfasst die Auswahl und Anwendung angemessener Methoden zur nichtfinanziellen Berichterstattung sowie das Treffen von Annahmen und die Vornahme von Schätzungen zu einzelnen nichtfinanziellen Angaben des Konzerns, die unter den gegebe- nen Umständen angemessen sind. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als not- wendig erachtet haben, um die Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen fal- schen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (Manipu- lation der nichtfinanziellen Erklärung) oder Irrtümern ist.

Die EU-Taxonomieverordnung und die hierzu erlassenen delegier- ten Rechtsakte enthalten Formulierungen und Begriffe, die noch erheblichen Auslegungsunsicherheiten unterliegen und für die noch nicht in jedem Fall Klarstellungen veröffentlicht wurden. Daher haben die gesetzlichen Vertreter ihre Auslegung der EU- Taxonomieverordnung und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte im Abschnitt "2.4 EU-Taxonomie" der nichtfinanziel- len Konzernerklärung niedergelegt. Sie sind verantwortlich für die Vertretbarkeit dieser Auslegung. Aufgrund des immanenten Risi-

kos, dass unbestimmte Rechtsbegriffe unterschiedlich ausgelegt werden können, ist die Rechtskonformität der Auslegung mit Unsicherheiten behaftet.

Unabhängigkeit und Qualitätsmanagement der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wir haben die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit sowie weitere berufliche Verhaltensanforderun- gen eingehalten.

Unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wendet die nationalen gesetzlichen Regelungen und berufsständischen Verlautbarun- gen - insbesondere der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) sowie des vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen IDW Qualitätsmanage- mentstandards 1 "Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis" (IDW QMS 1 (09.2022)) an, wel- cher von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangt, ein Quali- tätsmanagementsystem, das den gesetzlichen und satzungs- rechtlichen Anforderungen entspricht, auszugestalten, einzurichten und durchzusetzen.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns durchgeführ- ten Prüfung ein Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit über die nichtfinanzielle Konzernerklärung abzugeben.

Wir haben unsere betriebswirtschaftliche Prüfung unter Beach- tung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised): "Assurance Engagements other than Audits or Reviews of Historical Financial Information", herausge- geben vom IAASB, durchgeführt. Danach haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir mit begrenzter Sicher- heit beurteilen können, ob uns Sachverhalte bekannt geworden sind, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass die nicht- finanzielle Konzernerklärung der Gesellschaft, mit Ausnahme der in der nichtfinanziellen Konzernerklärung genannten externen Dokumentationsquellen oder Expertenmeinungen, in allen wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den §§ 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB und der EU-Taxonomieverord- nung und den hierzu erlassenen delegierten Rechtsakten sowie der in Abschnitt "2.4 EU-Taxonomie" der nichtfinanzielle Konzer- nerklärung dargestellten Auslegung durch die gesetzlichen Ver- treter aufgestellt worden ist.

Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit sind die durchgeführten Prüfungshandlun- gen im Vergleich zu einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit weniger umfangreich, sodass dementsprechend eine erheblich geringere Prüfungssi- cherheit erlangt wird. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers.

166

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRUFERS UBER EINE BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE­

PRUFUNG ZUR ERLANGUNG BEGRENZTER SICHERHEIT DER NICHTFINANZIELLEN BERICHTERSTATTUNG

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir u.a. folgende Prüfungs-

Verwendungsbeschränkung für den Vermerk

handlungen und sonstige Tätigkeiten durchgeführt:

Wir weisen darauf hin, dass die Prüfung für Zwecke der Gesell-

»

Verschaffung eines Verständnisses über die Struktur der

schaft durchgeführt wurde und der Vermerk nur zur Information

der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt ist.

Nachhaltigkeitsorganisation des Konzerns und über die Ein-

Folglich ist er möglicherweise für einen anderen als den vorge-

bindung von Stakeholdern

nannten Zweck nicht geeignet. Somit ist der Vermerk nicht dazu

»

Befragung der gesetzlichen Vertreter und relevanter Mitarbei-

bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-) Entscheidun-

ter, die in die Aufstellung der nichtfinanziellen Konzernerklä-

gen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der Gesellschaft

rung einbezogen wurden, über den Aufstellungsprozess, über

gegenüber. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine

das auf diesen Prozess bezogene interne Kontrollsystem

Verantwortung. Unser Prüfungsurteil ist in dieser Hinsicht nicht

sowie über Angaben in der nichtfinanziellen Konzernerklärung

modifiziert.

  • Identifikation wahrscheinlicher Risiken wesentlicher falscher

Angaben in der nichtfinanziellen Konzernerklärung

München, 15. März 2024

  • Analytische Beurteilung von ausgewählten Angaben der nicht- finanziellen Konzernerklärung

PricewaterhouseCoopers GmbH » Abgleich von ausgewählten Angaben mit den entsprechenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Daten im Konzernabschluss und zusammengefassten Lage- bericht

  • Beurteilung der Darstellung der nichtfinanziellen Konzernerklä-

rung

Katharina Deni

Hendrik Fink

»

Beurteilung des Prozesses zur Identifikation der taxonomiefä-

Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer

higen und taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivtäten und der

entsprechenden Angaben in der nichtfinanziellen Konzerner-

klärung

»

Befragung zur Relevanz von Klimarisiken

Die gesetzlichen Vertreter haben bei der Ermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen. Aufgrund des immanenten Risikos, dass unbestimmte Rechtsbegriffe unterschiedlich ausgelegt wer- den können, sind die Rechtskonformität der Auslegung und dem- entsprechend unsere diesbezügliche Prüfung mit Unsicherheiten behaftet.

Prüfungsurteil

Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass die nichtfinanzielle Konzernerklärung der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 in allen wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den §§ 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB und der EU-Taxonomieverord- nung und den hierzu erlassenen delegierten Rechtsakten sowie der in Abschnitt "2.4 EU-Taxonomie" der nichtfinanziellen Konzer- nerklärung dargestellten Auslegung durch die gesetzlichen Ver- treter aufgestellt worden ist. Wir geben kein Prüfungsurteil zu den in der nichtfinanziellen Konzernerklärung genannten externen Dokumentationsquellen oder Expertenmeinungen ab.

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Nemetschek SE published this content on 21 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 19 April 2024 17:12:05 UTC.